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Vollstreckung von Steuern in Polen

Zu einer Vollstreckung von Steuern kann es in Polen bei Nichtzahlung, Teilzahlung oder wenn lediglich eine Anzahlung stattgefunden hat, kommen. Ziel der Vollstreckung ist die Zahlung der überfälligen Steuern samt Strafzinsen. Es gibt in Polen kein Gesetz, welches direkt die Vollstreckung von Steuern regeln würde. Aus diesem Grund wendet man das Gesetz über die Vollstreckung im Verwaltungsrecht vom 17. Juni 1966 an.    

Steuervollstreckungen unterliegen in Polen nicht bezahlte Steuern, die direkt in einem Gesetz geregelt sind oder aufgrund einer Steuererklärung entstehen. Die Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt. Es ist unter anderem berechtigt, über alle Vollstreckungsmaßnahmen zu verfügen.Laut Art. 19 des oben genannten Gesetzes können Vollstreckungen in begrenztem Umfang auch von Behörden durchgeführt werden, welche in Kommunen die Steuer bestimmen und einziehen dürfen. Eine Vollstreckung von Steuern kann stattfinden, wenn der Steuerpflichtige die Steuer nicht rechtzeitig bezahlt hat und von der entsprec enden Behörde eine schriftliche Mahnung bekommen hat. Die schriftliche Mahnung soll eine Aufforderung zur Zahlung der Steuern beinhalten und darauf hinweisen, dass andernfalls ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden kann. Wenn der Steuerpflichtige die Mahnung ignoriert, kann die Behörde laut Art. 26 des Gesetzes über die Vollstreckung im Verwaltungsrecht einen Vollstreckungsbefehl ausstellen. Der Vollstreckungsbefehl muss dem Steuerpflichtigen zugestellt werden, welcher auch die Kosten der Mahnung trägt. Eine Mahnung ist allerdings nicht immer erforderlich. Eine Vollstreckung kann auch ohne Mahnung stattfinden, wenn zum Beispiel die steuerliche Pflicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils entsteht.

Weil das Vollstreckungsverfahren folgenschwerere Konsequenzen für den Steuerpflichtigen hat, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, in begrenztem Umfang dagegen vorzugehen. Sie können unter anderem eine Beschwerde einlegen, wenn es sich um eine Steuer handelt, die verjährt ist oder erlassen wurde. Zudem können sie gegen die Behörden selbst oder die Langwierigkeit des Vollstreckungsverfahrens eine Beschwerde einlegen. Die Behörden haben auch das Recht, während des Verfahrens Beschlüsse zu treffen. Die Beschlüsse können von dem Steuerpflichtigen innerhalb von 7 Tagen nach Erwirkung der Beschlüsse angefochtet werden.         

Ein Konfiszierungsverfahren findet statt, wenn die Vollstreckung von Steuern gefährdet ist. Unter anderem ist dies der Fall, wenn Steuerpflichtige keine ausreichende Liquidität haben oder wenn sie versuchen, ihr Eigentum zu verkaufen. Die Konfiszierung kann auch vor der Feststellung des Steuerbetrages stattfinden. Die Vollstreckungsbehörden können die Vollstreckung von Steuern unter anderem durch Pfändung des Geldes, durch Pfändung der Vergütung der Arbeit und durch Pfändung der Gläubigerforderung auf dem Bankkonto sichern. Es ist auch möglich, die Vollstreckung von Steuern durch eine Kaution zu sichern.    Die Steuerpflichtigen können über die gesicherten Güter dann nicht verfügen. Laut Art. 8-12 des Gesetzes über die Vollstreckung im Verwaltungsrecht ist die Vollstreckung mancher Vermögensteile nicht möglich. Hierzu zählen zum Beispiel Vermögensteile, die das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familien sichern.   
       
Das Finanzamt wird von Behörden höheren Grades und die Kommunen von sogenannten kommunalen Einspruchskommissionen kontrolliert. Wenn es keine Behörde höheren Grades gibt, ist der Direktor des Finanzamtes für die Aufsicht zuständig. Gegen Beschlüsse des Direktors des Finanzamtes kann man Berufung beim Finanzminister einlegen. Behörden, die Aufsicht über Vollstreckungsverfahren von Steuern in Polen haben, können in begründeten Fällen das Verfahren aussetzen.  Der Steuerpflichtige hat das Recht in einem solchen Fall eine Beschwerde einzulegen.


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