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Das Gesetz vom 30. Mai 2014 ĂĽber die Konsumentenrechte
Am 30. Mai 2014 hat das polnische Parlament das neue Gesetz über die Konsumentenrechte verabschiedet. Das Gesetz wurde am 26. Juni dieses Jahres veröffentlich und wird am 25. Dezember 2014 in Kraft treten. Das Gesetz setzt in Polen die Richtlinie 2011/83/EU um. Die neue Regelung sieht viele Erleichterungen vor - nicht nur für die Verbraucher, sonder auch für die Unternehmer.
1. Konsumentenrechte – Änderungen und Vorteile:
A. Auskunftsrechte
- der Unternehmer ist verpflichtet, die Bestätigung des Vertragsabschluss spätestens mit der Zustellung der Ware oder mit dem Beginn der Leistung zu übergeben. Die Bestätigung muss sich auf einem dauernhaften Datenträger befinden;
- keine Möglichkeit der Anwendung vorgegebener Optionen. Beim Erwerb von zusätzlichen Leistungen muss der Verbraucher selbst aktiv werden (entsprechende Felder muss er selbst ankreuzen, die Kreuze dürfen nicht vorgegeben werden, so dass der Verbraucher diese erst selbst entfernen muss);
- der Unternehmer muss die Aufgabe der Bestellung mit Zahlungspflicht verbinden und hervorheben. Die Kosten dĂĽrfen nicht in den Verkaufsbedingungen versteckt sein;
- der Unternehmer ist verpflichtet, ĂĽber alle Kosten deutlich zu informieren;
- zusätzlich muss er die Verbraucher klar über seine Postanschrift, Register-, Telefonnummer und E-Mail Adresse unterrichten;
B. Kosten
- bei Bezahlung mit der Kreditkarte darf der Unternehmer nur einen Betrag hinzurechnen, welcher den von ihm tatsächlich getragenen Kosten entspricht;
- der Verbraucher zahlt nicht mehr als das, was der Unternehmer vor Geschäftsabschluss in Aussicht stellte;
- der Unternehmer darf keine überhöhten Hotlinegebühren berechnen, wenn diese Hotline bei Angelegenheiten kontaktiert wird, welche mit dem geschlossenen Vertrag zusammen hängen;
C. RĂĽcktrittsrecht
- dem Verbraucher steht das Recht zu, vom Vertrag ohne Angabe eines Grundes zurĂĽckzutreten. Die bisherige Frist von 10 Tagen wird auf 14 Tage erweitert;
- fehlt eine Information ĂĽber das zustehende RĂĽcktrittsrecht, beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Verbraucher hat in dem Fall ein Jahr, um vom Vertrag zurĂĽckzutreten;
- bei Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Unternehmer muss aber nicht die Lieferkosten zurückerstatten, wenn er darüber den Verbraucher vor Vertragsabschluss informierte.
D. Mängelhaftung
- Das neue Gesetz spricht nicht mehr von einem Mangel, sondern von einer „Ustimmigkeit der Ware mit dem Vertrag”;
- Erweiterung der Verbraucherrechte beim Vorliegen eines Mangels: Möglichkeit der Preissenkung oder des RĂĽcktritts vom Vertrag (aktuell noch zuerst Reparatur- oder Austauschforderung)Â
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