Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Warschau vom 29.03.2011


Aktenzeichen: II OSK 567/10
Entscheidungstenor: Im vorliegenden Fall wurde dem KlĂ€ger, dem EigentĂŒmer eines in Polen belegenen GrundstĂŒcks, eine Strafe in Höhe von 21.516 PLN auferlegt, weil er ohne Genehmigung einen alten Baum fĂ€llte. Das Gericht fĂŒhrte aus, dass das FĂ€llen eines Baumes in Höhe von 57 cm als Beseitigung und nicht BeschĂ€digung des Baumes anzusehen ist. Fangen aus dem verwurzelten Stamm neue Zweige zu wachsen, so rechtfertigt allein dieser Zustand nicht die Anwendung von Art. 88 Abs. 3 des Gesetzes ĂŒber den Umweltschutz (Zahlungsaufschub). 

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