Eine Preiserhöhung für ausgeführte Bauarbeiten kann vertraglich ausgeschlossen werden



Unternehmen können aufgrund der schwierigen Marktlage in den Bauausführungsverträgen die Anpassung der festgelegten Preise für die ausgeführten Bauarbeiten ausschließen, so das Oberste Gericht im seinem Urteil vom 18. September 2013.  Vermutet werden solche Klauseln jedoch nicht, ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien muss vorliegen.

AZ:  V CSK 436/12

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