Veröffentlicht am 11.07.2013 im Gesetzblatt Dz.U.2013.804
Aktenzeichen: P 11/12
Entscheidung: Das Verfassungstribunal hat sich zu Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 27.06.2003 über Sozialrente geäußert. Das Verfassungstribunal erklärte diese Vorschrift für verfassungswidrig. Art. 2 Abs. 1 machte das Recht auf Sozialrente von dem Aufenthaltsort abhängig, der in Polen sein musste. Das Verfassungstribunal ist der Anischt, dass diese Vorschrift Art. 2 (Prinzip des demokratisches Rechtstaates), Art. 32 Abs. 1 (Gleichheit vor dem Gesetz) sowie Art. 67 Abs. 1 (Recht auf soziale Versicherung) verletzt.