Urteil des Obersten Gerichts vom 10.07.2013



Aktenzeichen: V CSK 393/12

Entscheidung: Das Oberste Gericht stellte fest, dass die Schadenshöhe im Rahmen eines Zivilverfahrens nicht dem im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellten Wert des Diebesguts entsprechen muss. Die Bewertung der SchÀden im zivilrechtlichen Prozess kann nÀmlich vor allem auch den entgangenen Gewinn umfassen.

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