Urteil des Verwaltungsgerichts in Rzeszów vom 24.04.2012 (Besteuerung von Fertiggerichten)
Urteil des Verwaltungsgerichts in Rzeszów vom 24.04.2012 Aktenzeichen: I SA/Rz 176/12 Entscheidungstenor: Beim Verkauf von fertigen Produkten, die man nicht sofort konsumieren kann, ist eine Mehrwertsteuer in Höhe von 5 % zu entrichten. Wenn es um fertige Mahlzeiten und Mahlzeiten zum Mitnehmen geht, die in einem Restaurant vorbereitet werden und gleich konsumiert werden können, dann beträgt der Steuersatz 8 %, da es sich hier vordergründig um eine Dienstleistung handelt.