Urteil des Verwaltungsgerichts in Poznań vom 18.01.2012 (Besteuerung eines Diätassistenten)



Urteil des Verwaltungsgerichts in Poznań vom 18.01.2012
Aktenzeichen: I SA/Po 767/11
Entscheidungstenor: Dienstleistungen eines Diätassistenten können von der Mehrwertsteuer befreit sein. Ein Diätassistent gehört zu den Spezialisten, die Gesundheitsdienste leisten, welche der Vorsorge und der Rettung der Gesundheit der Patienten dienen. Leisten die Diätassistenten ihre Dienste online, dann handelt es sich um keine medizinische Betreuung, so dass diese Art der Dienstleistungen keiner Steuerbefreiung unterliegen.

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