Familienversicherungen auch für gleichgeschlechtliche Partner
Gleichgeschlechtliche Partner sind befugt, Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Das Warschauer Appellationsgericht entschied, dass als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Versicherungsrechts auch eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft zu verstehen ist. AZ: I ACa 40/14