Anmeldung eines Fahrzeugs, das aus gestohlenen Teilen besteht



Das Oberverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil, dass der Landrat die Anmeldung eines aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugs nicht mit der Begründung verweigern darf, das Fahrzeug würde ebenfalls aus gestohlenen Teilen bestehen. Der Fall betraf eine Frau, die im Jahr 2007 ein Auto in Frankreich guten Glaubens erwarb und dieses nach Polen importierte. Der Landrat meldete das Fahrzeug zunächst problemlos an, widerrief jedoch seine Entscheidung, nachdem ihn die Polizei darüber informierte, dass ein Teil der Karosserie aus gestohlen Teilen bestünde. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dann, dass der Landrat im vorliegenden Fall kein Recht hatte, die Anmeldung zu verweigern, da sich der von der Käuferin abgeschlossene Kaufvertrag auf das gesamte Fahrzeug erstreckt.   

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