Doppelte Steuer bei einer Erbschaft im Ausland



Wer ein Vermögen im Ausland erbt, muss mit der Entrichtung einer doppelten Steuer rechnen. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn der Erbfall in Österreich, Ungarn oder Tschechien eintritt. Das Oberste Verwaltungsgericht bestätigte im Beschluss vom 18.05.2012, dass alle anderen als die drei genannten Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung die Erbschaftssteuer nicht mit umfassen (AZ: II FSK 2287/10). Im vorliegenden Fall hat ein polnischer Staatsangehöriger Vermögen in Deutschland geerbt und nahm an, er müsse nur in Deutschland die Erbschaftssteuer entrichten. Das polnische Finanzamt forderte ihn auf, die Steuer in Polen zu entrichten, ohne die bereits in Deutschland entrichtete Steuer zu berücksichtigen. Das Gericht entschied nun, dass dies den geltenden Vorschriften entspricht.

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