Gläubigerschutz bei Zwangsvollstreckung wird erweitert



Die Novellierung vom 16. September 2011 über die Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze (Gesetzblatt 2011 Nr. 233, Pos. 1381) wird auch Art. 300 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches ändern, welcher ab dem Inkrafttreten, d.h. ab dem 3. Mai 2012, einen zusätzlichen Schutz für die Gläubiger bieten wird. Die derzeit noch geltende Vorschrift regelt, dass sich derjenige strafbar macht, der alles tut, um das von dem Gerichtsvollzieher beschlagnahmte Vermögen zu mindern. Der Gesetzgeber weitet diesen Schutz noch aus, indem er festlegt, dass strafbar auch das Brechen der Plomben des Gerichtsvollziehers ist. Die Gesetzesänderung soll die Vollstreckung verbessern und die Veräußerung des beschlagnahmten Vermögens durch die unredlichen Schuldner erschweren.

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