Zweifeln an einer Vorschrift des polnischen Urheberrechts



Die polnische Bürgerrechtsbeauftragte zweifelt an der Rechtsmäßigkeit des Art. 79 Abs. 1 Nr. 3 des polnischen Urheberrechts. Gemäß dieser Vorschrift kann eine Person, deren Urheberrechte verletzt wurden, eine Klage erheben und ein Vielfaches der „angemessenen Vergütung“ gerichtlich durchsetzen lassen. Die Vergütung ist dann als angemessenen zu betrachten, wenn es sich um eine Vergütung handelt, die der Autor erhalten würde, wenn er einen entsprechenden Vertrag mit der seine Urheberrechte verletzenden Person geschlossen hätte. Die Pflicht, ein Vielfaches dieses Betrages zahlen zu müssen, hält die Bürgerrechtsbeauftragte für zweifelhaft.

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