Bei Unzufriedenheit  mit der VerfahrensdurchfĂŒhrung Beschwerde



Am 28. MĂ€rz 2012 tritt eine Novellierung des Gesetzes ĂŒber die Struktur der ordentlichen Gerichte in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden Verfahrensbeteiligte, welche mit der VerfahrensdurchfĂŒhrung unzufrieden sind, die Möglichkeit haben, AntrĂ€ge und Beschwerden einzureichen, um ihre Rechte geltend zu machen. Eine Beschwerde hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie die Funktionsweise eines Gerichtes und nicht den Inhalt einer Entscheidung bemĂ€ngelt. Das Justizministerium hat einen Verordnungsentwurf vorbereitet, welcher die Voraussetzungen einer solchen Beschwerde regelt. Diese kann folglich eine elektronische oder schriftliche Form haben, kann per Fax ĂŒbersendet oder zum Protokoll mĂŒndlich abgegeben werden. Sachlich zustĂ€ndig wird in solchen FĂ€llen der Gerichtsvorsitzende der höheren Instanz sein, wobei jedoch bei Beschwerden, welche sich gegen den Vorsitzenden des Appellationsgerichts wenden, der Landesgerichtsbarkeitsrat zustĂ€ndig sein wird.

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