Das polnische Verfassungstribunal bemängelte, dass das Presserecht keine Definition des Begriffs der Richtigstellung enthält. Es kritisierte zudem die Strafen, die fĂĽr den Fall vorgesehen wurden, wenn ein unrichtig dargestellter Sachverhalt vom Autor nicht richtig gestellt wurde. Das Verfassungstribunal setzte daher der oberen Kammer des polnischen Parlaments eine 6-monatige Frist fest, welche diese dafĂĽr nutzen sollte, die bemängelten Vorschriften entsprechend zu ändern. Diese Frist läuft am 14. Juni dieses Jahres ab. Die Kammer, bemĂĽht die Vorgaben des Tribunals zu erfĂĽllen, bereitete eine Ă„nderung der Vorschriften ĂĽber die Richtigstellung vor. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört sicherlich die Regelung, welche die Richtigstellung vonseiten des Autors der Nachricht durch eine Gegendarstellung des Betroffenen ersetzt.Â