Apotheken müssen rund um die Uhr erreichbar sein



Das Oberverwaltungsgericht entschied kürzlich, dass die Erreichbarkeit von Apotheken auch in der Nacht und an gesetzlichen Feiertagen gewährleistet werden muss, so dass es im Ermessen des jeweiligen Bezirksrates liegt, die Zeiten des Bereitschaftsdienstes festzulegen. Dabei es ist unerheblich, ob und zu welchen Zeiten die Apotheken von Kunden aufgesucht werden. Fehlende Kundenbesuche entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, die Erreichbarkeit von Apotheken sicher zu stellen. Gegen diese Regelung hatte eine Apothekerin Klage eingereicht, da sie der Meinung war, dass der Bezirksrat bei Entschlussfassung nicht im erforderlichen Maße die faktischen Bedürfnisse der Einwohner berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Fall zuungunsten der Klägerin entschieden.
 
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