Vorkaufsrecht vor den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens


Das Berufungsgericht in Warschau entschied kürzlich, dass der Fiskus nicht gegen das Recht verstoßen hat, als er ein Warschauer Grundstück für sich beanspruchte. Das Verfahren betraf ein 818m²grosses Grundstück in Warschau, welches die Kläger im Jahr 1965 erwarben. Der entsprechende Vertrag wurde unter der Bedingung geschlossen, dass der Fiskus nicht von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wird. Das tat er jedoch. Die Kläger beriefen sich daraufhin auf die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens um das Vorkaufsrecht des Fiskus auszuschließen. Das Berufungsgericht entschied jedoch, dass das Recht, welches im Jahr 1965 galt, trotz negativer Folgen zu beachten ist und die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens nicht gegen klares, auch wenn aus der heutigen Sicht scharfes, Recht Anwendung finden können.

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