Das Recht über den Denkmalschutz greift übermäßig das Eigentumsrecht an


Die Bürgerrechtsbeauftragte in Polen vertritt die Meinung, dass die polnischen Vorschriften über den Schutz der Denkmale übermäßige Pflichten auf ihre Eigentümer auferlegen, ohne ihre konkrete Situation zu berücksichtigen. Diese Vorschriften greifen desweiteren übermäßig die Eigentumsrechte an, so die Bürgerrechtsbeauftragte, welche sich diesbezüglich an den Minister für Kultur und Nationalerbe wandte. Gemäß Art. 5 des Gesetzes vom 23.07.2003 über den Schutz und die Pflege der Denkmale haben die Denkmaleigentümer die Pflicht, diese Denkmale zu pflegen. Das Gesetz nimmt keine Rücksicht darauf, warum die Eigentümer in konkreten Fällen der Pflegepflicht nicht nachgekommen sind, auch wenn diese Versäumnis durch höherrangige Gründe gerechtfertigt ist. Die Kosten der Pflege trägt auch grundsätzlich der Eigentümer (Art. 71 dieses Gesetzes). Dies hat zur Folge, dass die Eigentümer nicht selten finanziell überbelastet werden, da das Gesetz keine Rücksicht auf die jeweilige finanzielle Situation des Eigentümers nimmt. Der Staat kann nicht erwarten, dass die Bürger im Interesse der Allgemeinheit die Kosten der Denkmalpflege stets übernehmen und zugleich auf die Wahrnehmung eigener, berechtigter Interessen verzichten, so die Bürgerrechtsbeauftragte.  Bei der Eintragung eines Objektes in das Denkmalregister sollte daher zwischen den Interessen der Allgemeinheit am Erhalt des Denkmals und den Interessen des Eigentümers im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts abgewogen werden.  

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