Unterbrechung der wirtschaftlichen Tätigkeit befreit nicht von der Grundsteuer


Das Finanzministerium erklärte in einer Stellungnahme, dass die Unterbrechung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit den Unternehmer nicht von der Zahlungspflicht der Grundsteuer befreit. Das Gesetz über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit lässt eine Unterbrechung der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit für die Dauer von 1 bis 24 Monaten zu, sofern der Unternehmer keine Arbeiter beschäftigt. Die Unterbrechung und Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt auf Antrag. Wird die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit unterbrochen, so befreit dieser Umstand den Unternehmer nicht von der Zahlungspflicht der Grundsteuer, da diese nicht vom Umfang einer Tätigkeit abhängt, sondern von der Flächengröße des Grundstücks, welches sich im Eigentum des jeweiligen Unternehmers befindet.

Das Finanzministerium fügte hinzu, dass sich jedoch die Gemeinde, in der sich das jeweilige Grundstück befindet, dazu entschließen kann, den Steuersatz in einem solchen Fall zu senken. Eine Pflicht des Gemeinderates zur Steuersatzsenkung besteht jedoch nicht.

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