Rücknahme der Genehmigung verfassungskonform


Das polnische Verfassungstribunal stellte in seiner Entscheidung vom 5. April 2011 fest, dass die Rücknahme einer Genehmigung für den Alkoholverkauf auch dann nicht gegen den in der Verfassung verankerten Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit verstößt, wenn der Grund für die Rücknahme nicht auf das Verschulden des Unternehmers zurückzuführen ist.
Die Freiheit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit kann beschränkt werden, wenn das insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, Moral oder Sicherheit dient. Eine solche Beschränkung ist auch in der Rücknahme einer Genehmigung für den Alkoholverkauf zu sehen, wenn ein Arbeitsnehmer des Genehmigungsinhabers Alkohol an Jugendliche verkauft. Die Rücknahme der Genehmigung verstößt in diesem Fall nicht gegen die Verfassung, obwohl im vorliegenden Fall das Verschulden nicht unmittelbar dem Unternehmer selbst zuzurechnen ist. Gemäß Art. 18 Abs. 10 Nr. 1 Buchst. A des Gesetzes vom 26.10.1982 über die Nüchternheitserziehung und Bekämpfung des Alkoholismus ist die Genehmigung für den Alkoholverkauf zurückzunehmen, wenn alkoholische Getränke insbesondere an jugendliche oder betrunkene Personen verkauft wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Verkauf durch den Genehmigungsinhaber selbst oder den von ihm eingestellten Arbeitnehmer erfolgt. Das Verfassungstribunal stellte nun in seiner Entscheidung fest, dass diese Vorschrift des Gesetzes vom 26.10.1982 über die Nüchternheitserziehung und Bekämpfung des Alkoholismus verfassungskonform ist und die darin enthaltene Regelung nicht überproportional in die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit eingreift. Die zwingende Sanktion der Genehmigungsrücknahme ist zwar belastend, doch ist sie erforderlich, um die Ziele des Gesetzes vom 26.10.1982 über die Nüchternheitserziehung und Bekämpfung des Alkoholismus zu gewährleisten.

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