Grundsätze der Reisekostenerstattung eines Zeugen verfassungswidrig


Das stellte das polnische Verfassungsgericht in einer Entscheidung vom 22.03.2011 fest. Die entsprechende Vorschrift, welche diese Grundsätze der Reisekostenerstattung eines Zeugen im Strafverfahren regelt (Art. 4 Abs. 1 des Dekrets über die Forderungen von Zeugen, Sachverständigen und Parteien eines Gerichtsverfahrens), ist mit Art. 64 Abs. 2 der polnischen Verfassung nicht vereinbar und tritt in einem Jahr außer Kraft. Da der Zeuge eines Strafverfahrens selbst für seine Reisekosten bei einer Vorladung aufkommen musste, bedeuteten die Grundsätze einen finanziellen Nachteil für den Vorgeladenen. Vor einem solchen Nachteil schützt Art. 64 Abs. 2 der polnischen Verfassung. Andere Grundsätze gelten im Zivilverfahren und das Verfassungsgericht sah keinen triftigen Grund, eine solche Ungleichbehandlung aufrechtzuerhalten.  

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