Apostasie nur gem. kirchlicher Prozeduren



Eine Umkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie des Obersten Verwaltungsgerichts in Polen.

6 Ă€hnliche FĂ€lle: die Pfarrer in unterschiedlichen Ortschaften weigerten sich auf Antrag den Kirchaustritt in die TaufbĂŒcher einzutragen.  BegrĂŒndung: die kirchlichen Prozeduren wurden nicht eingehalten (u.a. vorheriges AufklĂ€rungsgesprĂ€ch mit dem Pfarrer, danach vor 2 Zeugen und dem Pfarrer erklĂ€rter Austritt, BestĂ€tigung durch höhere kirchliche Stelle). Die Antragsteller klagten beim Generalinspektor fĂŒr den Schutz personenbezogener Daten mit dem Hinweis, dieser möge im Wege einer Verwaltungsentscheidung dafĂŒr sorgen, dass die in der Kirche hinterlegten Daten aktualisiert werden. Die FĂ€lle endeten vor Gericht, mit der Folge, dass das Oberste Verwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechungslinie aufgab und entschied, dass ein Austritt nur gem. kirchlicher Prozeduren möglich ist.

Urteile vom 09.02.2016, AZ: I OSK 2691/15, I OSK 2585/15, I OSK 1466/15, I OSK 579/15, I OSK 3179/15, IOSK 1509/15

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