Fehlende Veröffentlichung des Urteils des polnischen Verfassungstribunals



Da sich die polnische Prämierministerin weiterhin weigert, das Urteil des polnischen Verfassungstribunals im Gesetzblatt zu veröffentlichen und die Krise weiterhin andauert, melden sich immer wieder Experten zu Wort. Nun hat auch der Landesgerichtsrat Stellung genommen und daran erinnert, dass eine fehlende Veröffentlichung des Urteils nicht dazu führt, dass der Urteil seine Rechtskraft verliert. Auch ohne eine Veröffentlichung im Gesetzblatt ist er direkt anzuwenden. Das folgt klar aus Art. 190 Pkt. 1 der polnischen Verfassung. 

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