Ein demütigter Lehrer kann Wiedergutmachung verlangen



Gegenüber einem Mathelehrer wurden von Schülern Vorwürfe erhoben, er würde sie schubsen. Eine Disziplinarkommission wurde gebildet, Zeugen – Schüler und Eltern der Schüler - vorgeladen. Die Schulleiterin las jedem Zeugen die fünf Vorwürfe gegen den Lehrer vor. Der Lehrer bat, die Vorwürfe nicht jedes Mal zu wiederholen, da das wiederholte Vorlesen der Vorwürfe ihn verletzen und demütigen würde. Dieser Bitte kam die Leiterin nicht nach. Er beantragte auch, dass die Leiterin nicht mehr als Vorsitzende der Kommission auftritt. Nachdem die Mitglieder der Kommission letztendlich ganz ausgetauscht wurden, wurde der Lehrer auch von den Vorwürfen frei gesprochen. Er ging gegen die Art und Weise, wie das Verfahren zur Aufklärung der Umstände geführt wurde, vor Gericht. 2 Instanzen fanden, dass es an dem Verfahren nichts auszusetzen gibt. Erst das Oberste Gericht stellte fest, dass durch die demütigende Verfahren höchstpersönliche Rechte des Lehrers verletzt wurden. Das Verfahren soll der Aufdeckung der Wahrheit dienen und darf den Beschuldigten nicht demütigen. 

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