Amtsenthebung auf Antrag des Sejmmarschalles



Die Sejm-Kommissionen haben ein Gesetzesentwurf angefertigt, dass unter anderem die Grundsätze der Amtsenthebung des Staatsoberhauptes ändert. Solche vorzeitige Entfernung des Staatspräsidenten sollte nun auf Antrag des Sejmmarschalls möglich sein. Er müsste sich mit dem begründeten Antrag an das Verfassungsgericht wenden, damit die Richter entscheiden können, ob die durch den Sejmmarschall genannten Gründe die Amtsbesetzung tatsächlich verhindern. Im Falle einer solchen Verhinderung nimmt der Sejmmarschall die Aufgaben des Präsidenten wahr. Viele Abgeordneten erklären erhebliche Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften und haben daher einen Änderungsantrag zu dem Gesetz gestellt.

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