Unabhängigere  Staatsanwaltschaft



Der Generalstaatsanwalt Polens ruft dazu auf, die Staatsanwaltschaft als Verfassungsorgan in die polnische Verfassung aufzunehmen. Dadurch wird die Staatsanwaltschaft bei Inanspruchnahme ihrer verfassungsrechtlichen Befugnisse mehr an Unabhängigkeit gewinnen. Als Verfassungsorgan wären ihre Aufgaben in der Verfassung selbst aufgeführt, ihre Funktionsweise, Struktur und Kompetenzen des Generalstaatsanwaltes. Dadurch könnte man auch erreichen, dass der Generalstaatsanwalt die Kompetenz bekommt, Anordnungen und Verordnungen zur Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft zu erlassen. Er ist gerade derjenige, der für die Arbeit der Staatsanwaltschaft die Verantwortung trägt und sollte daher mehrere Befugnisse bekommen – so der Generalstaatsanwalt. Als wichtiges Element rechtsstaatlicher Strafrechtspflege, die Verantwortung für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit trägt, sollte ihr Wesen in der Verfassung etabliert und stabilisiert sein.

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