Geplante Änderung des  Zustellungsverfahrens im Strafprozess



Ab Juli soll sich das Zustellungsverfahren im Strafprozess ändern. Der Justizminister hat einen Novellierungsentwurf erarbeitet, der im Rahmen des Zustellungsverfahrens die Zustellung zu eigenen Händen einführt. In der geltenden Strafprozessordnung gilt der Grundsatz, dass ein Schriftsatz dem Empfänger immer persönlich zuzustellen ist. Wenn der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, kann ein Schriftstück an eine Ersatzperson übergeben werden: an einen erwachsenen Familienangehörigen, an die Hausverwaltung, den Hausmeister oder den Gemeindevorsteher. Außerdem ist es möglich, den Schriftsatz per Fax bzw. als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ab Juli soll es die Möglichkeit geben, dem Empfänger ein Schriftsatz zu eigenen Händen zuzustellen, d.h. ein solches Schreiben darf nicht an eine Ersatzperson übergeben werden. Dieses eigenhändige Zustellungsverfahren wird für bestimmte Schriftstücke vorgesehen, wie zum Beispiel für Gerichtsurteile. 

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