Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen aus der polnischen Sicht

 
Die Besteuerung grenzüberschreitender Dienstleistungen ist vom Gesetz über die Mehrwertsteuer vom 11. März 2004 und in der Verordnung des Finanzministers über die Mehrwertsteuerbefreiung vom 20. Dezember 2013 geregelt. In dem Gesetz und in der Verordnung ist das Territorialprinzip sehr wichtig. Laut dem Territorialprinzip ist die Besteuerung vom Ort der Dienstleistung abhängig. Ort der Dienstleistung ist in Artikel 28b - 28n des Gesetzes über die Mehrwertsteuer festgelegt. Die Festlegung hängt davon ab, ob die Dienstleistungen für Steuerpflichtige (Unternehmer) oder für diejenigen, die nicht steuerpflichtig sind, wie zum Beispiel Verbraucher, geleistet werden.
 
Gem. Art. 28b des oben genannten Gesetzes werden Dienstleistungen, welche für Steuerpflichtige geleistet werden, grundsätzlich an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungsempfänger seinen Sitz, beziehungsweise seine wirtschaftliche Tätigkeit hat. Es gibt Ausnahmen von dieser Regel, unter anderem Artikel 28e, Art. 28f Ab. 1 und Ab. 1a,  Art. 28g Ab. 1, Art. 28i, Art. 28j Ab.1 und Ab.2 sowie Art. 28n (im Bereich von Immobiliendienstleistungen, Transportdienstleistungen, Dienstleistungen für Kultur, Sport und Bildungsveranstaltungen, touristischen Dienstleistungen, sowie Dienstleistungen im See- und Luftverkehr). Wenn der Dienstleistungsempfänger keinen Sitz wirtschaftlicher Tätigkeit hat, wird in einem solchen Fall sein ständiger Aufenthaltsort oder sein Wohnsitz als Ort der Besteuerung der Dienstleistungen angesehen (Art. 28b Ab. 3).    

Laut Art. 28c oben des genannten Gesetzes werden Dienstleistungen, welche für nicht Steuerpflichtige geleistet werden, grundsätzlich an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungsanbieter seinen Sitz wirtschaftlicher Tätigkeit hat. Es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel. Gemäß Art. 28c Ab. 2 kann als Ort der Besteuerung der Dienstleistungen der ständige Aufenthalt oder Wohnsitz des Dienstleistungsanbieters anerkannt werden, wenn der Dienstleistungsanbieter keinen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.        

Wenn ein polnischer Steuerpflichtiger Dienstleistungen für ausländische Unternehmen oder Verbraucher anbietet und der Ort der Dienstleistungen in Polen ist, werden in einem solchen Fall Dienstleistungen nach polnischem Mehrwertsteuerrecht besteuert.     

Sämtliche Dienstleistungen sollten mit einer Rechnung dokumentiert werden. Die Rechnung soll die europäische Steuer-Identifikationsnummer des Dienstleistungsempfängers und des Dienstleistungsanbieters beinhalten. Die europäische Steuer-Identifikationsnummer ist in Art. 97 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer geregelt. Laut dem Gesetz gib es zwei Gruppen von Steuerpflichtigen, welche die europäische Steuer-Identifikationsnummer besitzen. Zu der ersten Gruppe gehören die Steuerpflichtigen, welche Unternehmer sind und grenzüberschreitende Dienstleistungen anbieten. Zu der zweiten Gruppe gehören die Steuerpflichtigen, welche Dienstleistungsaufkommen von über 50.000 PLN haben und welche nicht als Unternehmer der ersten Gruppe qualifiziert werden können.  Wenn Dienstleistungsaufkommen in der zweiten Gruppe unter 50.000PLN ist, ist der Besitz der europäischen Steuer-Identifikationsnummer freiwillig. Die europäische Steuer-Identifikationsnummer muss vor der ersten Transaktion bei dem Leiter des Finanzamtes beantragt werden.   

Wenn ein polnischer Steuerpflichtiger Dienstleistungen für ausländische Unternehmer oder Verbraucher anbietet und der Ort der Dienstleistungen nicht in Polen, sondern in einem anderen EU-Land ist, werden in einem solchen Fall die Dienstleistungen nach dem Steuerrecht des jeweiligen EU-Landes berechnet.    

In einem solchen Fall müssen die polnischen Dienstleistungsempfänger ein Verzeichnis führen, in dem sie die Dienstleistungen beschreiben und den Moment des Steuertatbestandes bestimmen (Art. 109 des oben genannten Gesetzes). Der Steuertatbestand entsteht mit der Ausführung von Dienstleistungen oder mit dem Zahlungsempfang (wenn die Zahlung vor der Ausführung von Dienstleistungen stattgefunden hat). Diese Regel ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz über die Mehrwertsteuer. Der Unternehmer muss in einem solchen Fall die Dienstleistungen, die nicht in Polen besteuert werden, trotzdem in einer polnischen Steuererklärung nachweisen. 

Der Steuerpflichtige trägt die Verantwortung für eine richtig ausgefüllte Steuererklärung. Alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen, welche ein Unternehmer in Polen versteuern lässt,  müssen in der Steuererklärung VAT wie andere inländische Transaktionen aufgeführt werden.    

Auf grenzüberschreitende Dienstleistungen, welche nicht in Polen versteuert werden,  muss in der polnischen Steuererklärung  jedoch hingewiesen werden.

Bei dem Dienstleistungsimport wird der Dienstleistungsempfänger als Steuerpflichtiger anerkannt. Im einem solchen Fall ist die Besteuerungsgrundlage ein Betrag, den der Dienstleistungsempfänger verpflichtet ist zu bezahlen (Art. 29 Abs. 17). Der Steuertatbestand wird mit der Ausführung von Dienstleistungen oder mit dem Zahlungsempfang entstehen. Der Dienstleistungsimport muss mit einer Rechnung vom Dienstleistungsanbieter bestätigt werden, und der Dienstleistungsempfänger muss die importierten Dienstleistungen in der Steuererklärung nachweisen.
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