GemÀà Art. 180 des polnischen Gesetzbuchs ĂŒber die Handelsgesellschaften (KSH) bedarf die VerĂ€uĂerung eines Anteils, eines Teils oder eines Bruchteils des Anteils sowie die VerpfĂ€ndung eines Anteils einer Schriftform mit notariell beurkundeten Unterschriften.
1. Ăbertragbarkeit der Anteile
Die Anteile sind im Prinzip ĂŒbertragbar, es sei aber auch möglich, dass der Gesellschaftsvertrag die die VerĂ€uĂerung eines Anteils, eines Teils oder Bruchteils des Anteils von der Genehmigung der Gesellschaft abhĂ€ngig macht oder auf andere Weise beschrĂ€nkt (Art. 182 § 1 KSH). Der vollstĂ€ndige Ausschluss der AnteilverĂ€uĂerung ist aber unzulĂ€ssig, was sich auch aus dem Art. 57 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuchs (KC) i.V.m. Art. 2 KSH ergibt,
Falls der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass ein Gesellschafter nur einen Anteil haben kann, dann ist dieser Anteil in der Regel teilbar. Daher ist es zulĂ€ssig, Teil des Anteils zu ĂŒbertragen. Falls jedoch der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass der Gesellschafter mehr als einen Anteil haben kann, dann sind alle Anteile an der Gesellschaft unteilbar. In diesem Fall kann der Gesellschafter alle oder einige Anteile verkaufen, nicht dagegen Teile der Anteile.
2. Vertragsform
Die Schriftform mit notariell beurkundeten Unterschriften bezieht sich nur auf den AnteilsĂŒbertragungsvertrag. Die Form gilt dann als eingehalten, wenn die Unterschrift in Gegenwart eines Notars unter dem Vertragstext gesetzt wurde, als auch dann, wenn die Person vor dem Notar eine gesetzte Unterschrift als die eigene anerkennt. Der Notar hĂ€lt das in den Unterlagen fest (gem. Art. 88 des Notariatsrechts).
3. VerĂ€uĂerung eines Teils des Anteils Gem. Art. 181 § 1 KSH gilt, dass falls ein Gesellschafter gem. dem Gesellschaftsvertrag nur einen Anteil besitzen darf, so kann der Gesellschaftsvertrag die VerĂ€uĂerung eines Teils des Anteils zulassen. Durch die Teilung dĂŒrfen aber keine Anteile unter 50 PLN entstehen.
Ăbertragung eines Teils des Anteils ist also nur dann zulĂ€ssig, wenn alle Voraussetzungen gleichzeitig erfĂŒllt werden:
1. nach dem Gesellschaftsvertrag jeder Gesellschafter nur einen Anteil haben kann; 2. nach dem Gesellschaftsvertrag ist die Ăbertragung eines Teils des Anteils zulĂ€ssig; 3. nach Teilung eines Anteils werden keine Anteile entstehen, deren Nominalwert unten 50 PLN liegt;
4. BeschrĂ€nkung der VerĂ€uĂerung und Belastung
Der Gesellschaftsvertrag kann die VerĂ€uĂerung eines Anteils, eines Teils oder Bruchteils des Anteils sowie die VerpfĂ€ndung eines Anteils von der Genehmigung der Gesellschaft abhĂ€ngig machen oder auf andere Weise beschrĂ€nken.
Es ist aber nicht zulĂ€ssig die Ăbertragbarkeit der Anteile vollstĂ€ndig auszuschlieĂen (Art. 57 § 1 KC i.V.m. Art. 2 KSH). Als nichtig (als Umgehung des Gesetzes), sollten auch solche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags angesehen werden, die offiziell die Möglichkeit der AnteilsverĂ€uĂerung nicht ausschlieĂen, aber praktisch zur Nicht-Ăbertragbarkeit der Anteile fĂŒhren (zum Beispiel eine Bestimmung die festlegt, dass die GeschĂ€ftsfĂŒhrung eine Genehmigung zum Verkauf des Anteils fĂŒnf Jahre vor dem Datum der AnteilsĂŒbertragung erteilen soll).
5. Die Genehmigung des Vorstands Die Vorstandsgenehmigung zur VerĂ€uĂerung der Anteile ist im Art. 182 § 2 â 5 KSH geregelt. Ist die VerĂ€uĂerung an die Genehmigung der Gesellschaft gebunden, wird die Genehmigung vom Vorstand schriftlich erteilt. Wird die Genehmigung verweigert, so kann das Registergericht aus wichtigem Grund die VerĂ€uĂerung gestatten.
6. Registergericht Falls das Registergericht die VerĂ€uĂerung der Anteile gestattet, kann die Gesellschaft in einer vom Gericht festgesetzten Frist einen anderen Erwerber benennen. Bei fehlender Einigung bestimmt das Registergericht auf Antrag eines Gesellschafters oder der Gesellschaft, bei Bedarf nach Anhörung eines SachverstĂ€ndigen, den Erwerbspreis.
Artikel 182 § 3-5 KSH hat einen dispositiven Charakter, so ist es in dem Gesellschaftsvertrag zulĂ€ssig, den Ausschluss der ZustĂ€ndigkeit des Registergerichts aufzunehmen. Dies kann jedoch nur dann geschehen, wenn der Gesellschaftsvertrag ein anderes Verfahren im Bezug auf die ErlaubnisgewĂ€hrung auf AnteilsĂŒbertragung, auf die Fristsetzung zur Benennung eines anderen Anteilserwerbers, auf die Kaufpreisbestimmung oder auf die Zahlungsfristbestimmung vorsieht.
7. Fehlender Erwerbspreis
Hat die von der Gesellschaft benannte Person den Erwerbspreis nicht in der vom Gericht bestimmten Frist entrichtet, kann der Gesellschafter frei ĂŒber seinen Anteil verfĂŒgen, es sei denn, er hat die angebotene Zahlung nicht angenommen.