Die Patientenrechte in Polen



Die Patientenrechte in Polen werden durch folgende Rechtsakte gewährleistet:

  • Die Verfassung der Republik Polen vom 2 April 1997, Amtsblatt vom 1997, Nr. 78, Pos. 483 mit Änderungen
  • Internationale Abkommen, welche durch Polen ratifiziert wurden:
  • Charte der Patientenrechte vom 1984 erlassen von dem Parlament der Europäischen Gemeinschaft
  • Europäische Charte der Patientenrechte
  • Internationale Konvention über zivile und politische Rechte vom 19 Dezember 1966
  • Ãœbereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 1997
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 1950, ratifiziert 1992
  • Gesetz vom 6 November 2008 über Patientenrechte und Beauftragten für die Patientenrechte (Amtsblatt vom 31 März 2009, Nr. 52 Pos. 417

Rechte der Patienten:
  • Der Patient hat Anspruch auf eine sofortige Hilfeleistung im Falle einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr. Diese Hilfe sollte im Rahmen einer qualifizierten und sorgfältigen Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erteilt werden.
  • Der Patient hat Anspruch auf angemessene Aufklärung und Beratung. Diagnostische und therapeutische Maßnahmen sind mit dem Patienten abzustimmen. Jede Behandlung erfordert die Mitwirkung des Patienten. Ein Behandlungserfolg kann jedoch trotz bester Therapie nicht garantiert werden.
  • Die den Patienten betreffenden Informationen, Unterlagen und Daten sind von Ärzten und Pflegepersonal vertraulich zu behandeln. Diese Informationen dürfen nur mit Zustimmung des Patienten weitergegeben werden. Eine Ausnahme davon bilden gesetzliche Bestimmungen, welche die Fälle der Lebens- oder Gesundheitsgefahr beschreiben.
  • Der Patient hat ein Selbstbestimmungsrecht, d.h. er kann über die Art (ob überhaupt) und den Umfang (wie) der medizinischen Behandlung selbst entscheiden. Auch wenn eine medizinische Versorgung als ärztlich geboten erscheint, kann sie von dem Patient abgelehnt werden.
  • Der Patient muss über alle Chancen und Risiken umfassend aufgeklärt werden.
  • Der sterbende Patient hat auch einen Anspruch auf Beachtung seiner Selbstbestimmungsrechte und der menschlichen Würde.
  • Der Patient hat einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffende medizinische Unterlagen. Er kann auch mit der Diagnose nicht einverstanden sein und einen Widerspruch dagegen vor einem Ärzteausschuss mittels des Beauftragten für die Patientenrechte erheben.
  • Der Patient welche stationär behandelt wird, hat ein Recht auf Kontakt mit seiner Familie, direkt oder mittels elektronischen oder schriftlichen Kommunikationsmittel.
  • Der Patient hat im Fall von Lebensgefahr auch ein Recht auf seelsorgerische Hilfe. 
  • Jeder Patient kann den Beauftragten für Patientenrechte um einen Rat bitten. Der Beauftragte für Patientenrechte kann selbständig ein Aufklärungsverfahren führen oder sich an andere Institutionen richten.


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