Scheidung in Polen und die von Ehegatten bis dahin gemeinsam genutzte Wohnung




Die Scheidung ist die populärste Form der Eheauflösung. Die Scheidung erfolgt aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in Form eines Urteils nach einem vorherigen Gerichtsverfahren. Mit der Rechtskräftigkeit des Urteils über eine Scheidung hört rechtlich die eheliche Beziehung auf zu bestehen.

Ein Verfahren in Scheidungsangelegenheiten kann auf zweierlei Arten erfolgen: mit oder ohne der ehelichen Gütertrennung. Auf welche Weise das Scheidungsverfahren durchgeführt wird, ist nur von der Entscheidung der Ehegatten abhängig. Das Verfahren, in dem das Gericht über die Gütertrennung entscheiden muss ist zeitintensiver.

Im dem Fall, wenn das Gericht über die Gütertrennung nicht entscheidet, können die ehemaligen Ehegatten in einer Form der freiwilligen Gerichtsbarkeit (postepowanie nieprocesowe) vor dem Gericht die Gütertrennung durchführen. Ein solches Verfahren wird analog der Grundsätze des Verfahrens über die Aufhebung des Miteigentums durchgeführt.

Das Gericht kann sein Urteil über die Scheidung nur dann sprechen, wenn zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen: dauerhafter und vollkommener Zerfall des Ehelebens, Art. 56 § 1 KRIO (das polnische Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch). 

Nutzung einer gemeinsamen Wohnung

Die Scheidung soll nach Absicht des Klägers (in Deutschland eines Antragsstellers) die eheliche Beziehung endgültig beenden, obwohl es in der Wirklichkeit oft anders kommt, da die ehemaligen Ehegatten aus finanziellen Gründen weiterhin zusammen in einer Wohnung leben.  Ein sehr wichtiger Aspekt ist deshalb eine Entscheidung über die Nutzungsmöglichkeiten der immer noch gemeinsamen  Wohnung. Dieses Problem besteht nicht mehr in Fällen, in welchen gemäß Art. 58 § 2 S.3 KRIO die beiden Parteien einen übereinstimmenden Antrag auf Wohnungsteilung einreichen. Ein solcher Antrag kann auch den Wunsch beider Ehegatten zur Gewährung der Wohnung einer der Parteien beinhalten. In dem Fall, wenn die Wohnungsteilung überhaupt nicht möglich ist (z.B. 1-Raum-Wohnung) sieht das Gericht von dem Beschluss in dieser Angelegenheit ab.

Teilung einer gemeinsamen Wohnung

Im Falle eines fehlenden Einverständnisses beider Ehegatten entscheidet das Gericht in dem Scheidungsurteil über die Nutzungsmöglichkeiten der gemeinsamen Wohnung in der Zeit nach der Scheidung. Durch diese Entscheidung ändert sich nicht die rechtliche Grundlage für das Nutzen der Wohnung und es wird keine Teilung der Wohnung im rechtlichen Sinne vollführt. Eine Folge des Scheidungsurteils ist nur eine faktische und keine rechtliche Teilung der streitenden Ehegatten in den Rahmen ihrer Wohnung, welche rechtlich gesehen immer noch ein Miteigentum darstellt.  Bei den Scheidungsfällen ist das Gericht verpflichtet, vor allem die Bedürfnisse und das Wohlergehen der gemeinsamen Kinder und des Ehegatten welchem das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder zusteht, zu berücksichtigen (Art. 58 § 4 KRIO).

Exmission eines Ehegatten

In außergewöhnlichen Fällen, wenn ein Ehegatte durch sein Verhalten, wie z.B. bei Familiengewalt, heftigen Streitigkeiten, Trinksucht usw. die gemeinsame Nutzung der Wohnung unmöglich macht, kann das Gericht auf ein ausdrückliches Verlangen eines Ehegatten eine Exmission (Räumungsbefehl) anordnen. Ein solcher Fall ist nur dann möglich, wenn die Wohnung ein gemeinsames Eigentum der beiden Ehegatten darstellt oder dem Ehegatten gehört, welcher einen Antrag auf die Exmission stellt. Der Ehegatte, welcher ein alleiniger Eigentümer der Wohnung ist kann nicht aus der Wohnung exmittiert werden, wenn die Wohnung zu seinem persönlichen Vermögen gehört oder wenn die Wohnung ihm für Berufszwecke zugeteilt wurde. Folge des Beschlusses über eine Exmission ist die Unmöglichkeit des weiteren Zusammenwohnens der beiden Ehegatten. Dieser Beschluss nimmt dem exmittierten Ehegatten keine rechtlichen Befugnisse für die Wohnung weg.


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