Beschäftigung von behinderten Menschen in Polen aus der Sicht des Arbeitsgebers




Ein Arbeitgeber, welcher mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt ist verpflichtet monatlich bestimmte Beiträge in einem Staatlichen Fond für die Rehabilitation von behinderten Menschen einzuzahlen, wenn in diesem Betrieb weniger als 6 behinderte Menschen angestellt werden.

Vorteile für den Arbeitgeber bei Beschäftigung von behinderten Menschen ergeben sich folgende:

Beihilfe zur Finanzierung von Löhnen für behinderten Menschen (Art. 26a des Gesetzes vom 27. August 1997 über berufliche und gesellschaftliche Rehabilitation und Beschäftigung von Behinderten (weiter als Gesetz über die Rehabilitation)
Beihilfe zur Finanzierung von sozialen Beiträgen für behinderte Menschen (Art. 25a des Gesetzes über die Rehabilitation)
Kostenerstattung von 60 % des Arbeitslohnes und der sozialen Beiträge für neu angestellte behinderte Arbeitsnehmer
Kostenerstattung für die Beschäftigung eines Assistenten des behinderten Arbeitnehmers (Art. 26 d des Gesetzes über Rehabilitation)
Kostenerstattung für die Anpassung des Arbeitsplatzes (Art. 26 des Gesetzes über Rehabilitation)

Der Arbeitgeber liefert die sozialen Beiträge ab und erst dann bekommt er eine partielle Kostenerstattung. Um überhaupt diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitgeber min. 25 Arbeitnehmer angestellt haben, davon müssen min 6% eine Behinderung haben. Im Falle, wenn es sich um weniger als 25 Arbeitnehmer handelt, kann der Arbeitgeber einen Teil der von ihm bezahlten Rentenbeiträge zurückerhalten. Die gleichen Voraussetzungen bzgl. der Arbeitnehmerzahl gelten auch bei der Kostenerstattung von Arbeitslöhnen.

Die Kostenerstattung beträgt gem. Art. 26a des Gesetzes über die Rehabilitation:

180% des niedrigsten Gehaltes- bei den behinderten Personen, welche einen erheblichen Grad der Behinderung haben
100%  des niedrigsten Gehaltes- bei den behinderten Personen, welche einen gemäßigten Grad der Behinderung haben
40 % des niedrigsten Gehaltes- bei den behinderten Personen, welche einen leichten Grad der Behinderung haben

Die o.g. Beiträge können um weitere 40% erhöht werden, bei den behinderten Menschen, bei denen eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: psychische Krankheit, geistige Behinderung, umfassende Entwicklungsstörungen, Epilepsie, Blindheit.

Bei den behinderten Menschen, welche ein eigenes Gewerbe haben oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, beträgt der soziale Beitrag 60%  des Durchschnittslohnes. 

Ein Arbeitgeber, der behinderte Menschen einstellt kann noch weitere Vorteile für sich verbuchen: er braucht keine Beiträge mehr an den PFRON zu zahlen (Staatlicher Fonds für die Rehabilitation behinderter Menschen) und kann viele Formen von Beihilfen zur Finanzierung in Anspruch nehmen.

Am 1. Januar 2012 wurde das Arbeitsrecht bezüglich behinderter Arbeitnehmer novelliert. Nach den neuen Vorschriften kann die Arbeitszeit für diese Personen nicht länger als 8 Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche betragen. Behinderte Personen können nicht in der Nachtschicht arbeiten und  Überstunden machen. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Kosten für die Vorsorgeuntersuchung zu übernehmen.


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