Die polnische Zivilgerichtsbarkeit – ein Überblick



Gemäß Art. 175 Abs.1 der Verfassung der Republik Polen vom 2 April 1997 wird die Rechtspflege in der Republik Polen vom Obersten Gericht, den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und den Militärgerichten ausgeübt.

Die Zivilgerichtsbarkeit in Polen wird durch ordentliche Gerichte und das Oberste Gericht ausgeübt, sofern die Zivilsachen nicht in die sachliche Zuständigkeit der besonderen Gerichtsbarkeit fallen.

Ordentliche Gerichte:

Ordentliche Gerichte sind die Kreis-, Bezirks- und Appelationsgerichte. Ordentliche Gerichten entscheiden in allen Fällen, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungs- oder Militärgerichtsbarkeit fallen und nicht ausdrücklich dem Obersten Gericht zugewiesen sind. Die Gerichte sind in Abteilungen untergliedert.

Die örtliche Zuständigkeit der Zivilgerichte kann in vier Formen vorliegen: allgemeine Zuständigkeit gem Art. 27-30 des polnischen Zivilprozessgesetzbuchs (ZPGB), konkurrierende Zuständigkeit gem. Art. 31-37 ZPGB, ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 38-42 ZPGB und besondere Zuständigkeit gem. Art.43-46 ZPGB.

Die Grundregel besagt, dass die Klage bei einem Gericht erster Instanz am Wohnsitz der Beklagten erhoben wird.

Kreisgerichte:

Die Kreisgerichte sind grundsätzlich für alle erstinstanzlichen Zivilsachen zuständig. Eine Außnahme von diesem Prinzip regeln die Artikeln 16 und 570 ZPGB, welche die Bezirksgerichte als erste Instanz benennen.

Bezirksgerichte:

Das Bezirksgericht ist für die Appellation gegen Urteile des Kreisgerichtes als zweite Instation zuständig. Das Bezirksgericht ist gem. Art. 17 ZPGB als erste Instanz u. a. in folgenden Fällen zuständig:

Immaterielle Rechte und damit verbundene Klage, z.B. Scheidung. Eine Ausnahme bilden die Freigabe zur Adoption oder ihre Aufhebung und Feststellung oder Anzweiflung der Vaterschaft
Urheberechtsschutz
Klagen aus dem Presserecht
Eigentumsrechte, deren Streitwert über 75.000 PLN beträgt.  Ausnahme bilden etwa die Eigentumsverletzungen, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzungen.
Verhütung und Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb
Schadensersatzansprüche wegen eines rechtskräftigen Urteils, das gegen das Gesetz verstößt.

Appelationsgerichte:

Für die Appellation gegen Urteile des Bezirksgerichtes ist das Appellationsgericht zuständig.

Das Oberste Gericht:

Gemäß Art. 2 des Gesetzes über das Oberste Gericht (OGG) führt das Oberste Gericht in Polen die Aufsicht über die Tätigkeit der ordentlichen und Militärgerichte im Bereich der richterlichen Entscheidungen aus. Zu den wichtigsten Aufgaben, welche vor allem in der Verfassung und den einzelnen Gesetzen bestimmt sind, gehören: die Entscheidung über an das Oberste Gericht durch Gesetz verwiesene Rechtsstreitigkeiten, die Begutachtung von Gesetzesentwürfen und die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in der Republik Polen.

Das Oberste Gericht setzt sich zusammen aus dem ersten Präsidenten, weiteren Präsidenten und den Richtern, die vom polnischen Präsidenten berufen werden.

Im Zivilverfahren ist das Oberste Gericht für die Kassation (entspricht der Revision des deutschen Rechts) zuständig, welche in den Art. 392 ff. ZPGB geregelt ist. Nach diesen Vorschriften ist die Kassation nur dann zulässig, wenn ein bestimmter Streitwert überschritten wird, wichtige Rechtsfragen zu klären sind, eine uneinheitliche Rechtsanwendung besteht und die Kassation nicht offensichtlich unbegründet ist. Mit der Kassation kann gerügt werden, dass das materielle Recht falsch angewandt wurde oder dass es in der Vorinstanz zu erheblichen Verfahrensfehlern gekommen ist, welche sich auf das Urteil auswirken können.

Die Beschlüsse des Obersten Gerichtes gelten als Rechtsgrundsätze, wenn sie in der Besetzung von sieben Richtern abgefasst werden. Die Rechtsgrundsätze sind formal nur für die Richter des Obersten Gerichtes bindend. Wenn die Rechtsgrundsätze jedoch zur Entscheidung einer Rechtsfrage in konkretem Fall beschlossen worden sind, dann sind sie auch für das anfragende Gericht bindend. Die unteren Instanzen sind zwar nicht unmittelbar an die Rechtsgrundsätze gebunden, eine Entscheidung jedoch die diesen Rechtsgrundsätzen entgegen steht kann durch eine höhere Instanz aufgehoben werden.Â