Rechte und Pflichten des Hotelkunden in Polen



Im polnischen Zivilgesetzbuch befinden sich unmittelbar keine Vorschriften, die einen Abschluss eines Hotelvertrages regeln. Bei diesem Vertrag handelt sich um einen sog. gemischten Vertrag mit wesentlichen Elementen aus dem:

Mietvertrag: hierunter versteht man das Recht des Hotelgastes zur Nutzung des Hotelzimmers und allen beweglichen Sachen in diesem Zimmer, wie z.B.: dem Fernseher, die Möbel, das Bett, das Telefon usw. gegen Entrichtung eines bestimmten Entgeltes.
Verwahrungsvertrag: das Hotel ist verpflichtet, die von dem Hotelgast ins Hotel gebrachten privaten Sachen zu verwahren, sodass sie nicht abhandenkommen oder beschädigt werden.
Kaufvertrag: wenn der Hotelvertrag auch die Verpflegung des Hotelkunden beinhaltet.

Auf den Hotelvertrag sind die Art. 846-852 des Zivilgesetzbuches anwendbar, welche die Verantwortung des Hotels regeln. Der Hotelvertrag bedarf keiner speziellen Form und kann schriftlich, mündlich oder durch entsprechendes Verhalten abgeschlossen werden. Wichtig ist  jedoch, dass sich die Parteien über wesentliche Vertragsteile geeinigt haben. Im Falle der Unmöglichkeit eines Abschlusses des Hotelvertrages muss das Hotel den Gast darüber sofort informieren. Wenn ein Hotelmitarbeiter eine Buchung annimmt und später das Hotel seiner aus der Buchung entstandenen Verpflichtung nicht nachkommen kann, ist das Hotel für eventuelle Schäden für die Nichteinhaltung des Vertrages verantwortlich.

Zu den grundsätzlichen Pflichten und Rechten des Hotels gehören:

Bereitstellen eines Zimmers für den Hotelgast oder eines Teils des Zimmers und das Erhalten einer vereinbarten Vergütung für die erbrachte Leistung
 Pflege und Sauberkeit in dem gemieteten Zimmer während des Aufenthaltes des Gastes im Hotel. Dazu gehört auch die Einhaltung der, den sanitären Vorschriften entsprechenden, Temperatur in den Hotelzimmern.
Andere spezielle Leistungen, welche im bestimmten Vertrag geregelt wurden, wie z.B.: Vorbereiten des Frühstückes, Bereitstellung bzw. Recherche sämtlicher für den Hotelgast relevanten Informationen, Zugang zum SPA-Bereich, Hotelwäscherei
Gewährleistung der Sicherheit für Gesundheit und Vermögen des Gastes
Die Hotelbesitzer sind auch gemäß Art. 846 des Zivilgesetzbuches für das Abhandenkommen oder die Beschädigung der mitgebrachten privaten Sachen des Hotelgastes verantwortlich.  Diese Pflichten können auch nicht im Vertrag anders geregelt werden. Die Verantwortung entfällt nur in Fällen der unbedingten Gewalt (vis absoluta) und der Selbstverschuldung des Gastes, seiner Begleitungsperson, seines Mitarbeiters oder seines Besuchers. Unter mitgebrachten Sachen werden die Sachen verstanden, welche während des Aufenthaltes des Hotelgastes sich in der Hotelanlage befinden. Darunter werden jedoch weder Fahrzeuge noch die Tiere verstanden. 

Das Hotel kann nur in bestimmten begründeten Fällen von dem Abschluss des Hotelvertrages absehen, wie z.B.: kein freies Zimmer, ein betrunkener Gast, etc.
Das Hotel kann den Hotelvertrag außerordentlich kündigen, wenn der Hotelgast gegen die Hotelordnung verstößt.

Zu den Pflichten und Rechten des Hotelgastes gehören:

Zahlung des Entgelts für die erhaltene Leistung
Kein Verstoß gegen Hotelordnung
Bestimmungsgemäße Nutzung des Zimmers und aller sich in dem Zimmer befindenden Gegenstände
Im Falle des Abhandenkommens oder Beschädigung der eigenen Sachen - unverzügliches Informieren eines Hotelmitarbeiters.
Wenn der Aufenthalt im Hotel aufgrund einer Werbeaktion (Prospekt, Werbung in verschiedenen Medien) zustandekam, kann der Gast darauf bestehen, dass alle in der Werbeaktion angebotenen Leistungen auch vor Ort zugänglich sein oder erbracht werden. Im Falle des Nichteinhaltens des Versprechens aus der Werbung kann der Hotelgast eine Minderung des Hotelpreises verlangen.

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