Die polnische Partnerschaftsgesellschaft    




Eine Partnerschaftgesellschaft (poln, spółka partnerska) ist in den Artikeln 86-101 des polnischen Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften (KSH) geregelt. Ihr Ziel besteht darin, den freien Berufen wie z. B. Anwälten, Steuerberatern, Architekten, Ärzten, Buchhaltern, Krankenschwestern eine Zusammenarbeit zu ermöglichen. In einer Partnerschaft können auch mehrere freie Berufe ausgeübt werden, z.B. Steuerberatung und Anwaltstätigkeit. Dies ist auch das wichtigste Unterscheidungskriterium zu einer OHG, die jede Art der Unternehmensführung zulässt. Konsequenterweise ist die Beteiligung von juristischen Personen (z.B. einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft) nicht erlaubt, sodass nur natürliche Personen Partner sein können, weil nur sie berechtigt sind, freie Berufe auszuüben.

Der Vertrag der Partnerschaftsgesellschaft muss in einer schriftlichen Form angefertigt sein und bedarf der notariellen Beurkundung. Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht mit der Eintragung in das Gerichtsregister. Die Anmeldung der Partnerschaftsgesellschaft in das Gerichtsregister bedarf eines Nachweises sämtlicher Partner über ihre Berechtigung zur Ausübung des freien Berufes. In der Firma der Partnergesellschaft sollte man Namen von mindestens einem Partner verwenden und diese mit der Anmerkung „und Partner“ („i partnerzy“) oder der Abkürzung „sp.p“ und der Berufsart ergänzen.

Jeder Partner haftet unbeschränkt nur gegenüber Gesellschaftsgläubigern und nur für eigene Pflichtverletzungen, die mit der Ausübung des freien Berufes verbunden sind oder Tätigkeiten seiner Angestellten und Mitarbeiter. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch nur nach Zustimmung des Partners vereinbart sein, dass er ohne jegliche Einschränkung haftet. Für die allgemeinen Schulden der Gesellschaft wie z.B. Steuerschulden haften alle Partner gemeinsam mit der Gesellschaft unbeschränkt. Etwas anderes gilt für die Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines der Partner entstehen. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings bestimmen, dass ein oder mehrere Partner für die letztgenannten Pflichtverletzungen auch uneingeschränkt haften.

Jeder Partner ist berechtigt, die Gesellschaft selbständig zu vertreten, es sei denn, dass der Vertrag der Partnerschaftsgesellschaft etwas anderes bestimmt. Im Gesellschaftsvertrag kann auch die Berufung eines Vorstandes zur Führung der Geschäfte der Partnergesellschaft vorgesehen werden. Auf einen solchen Vorstand finden dann die Vorschriften über den Vorstand einer GmbH (sp. z.o.o) entsprechende Anwendung.

Die Vertretungsmacht kann einem Partner entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein Beschluss mit einer 3/4 Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Partner gefasst wird. Der Entzug der Vertretungsmacht wird mit der Eintragung ins Gerichtsregister wirksam.
Wenn der Partner seine Zulassung zur AusĂĽbung des freien Berufes verloren hat, muss er aus der Personengesellschaft austreten.