Ersitzung nach dem polnischen ZGB und ZPO



1. Einleitung
Die Funktion von der Ersitzung ist Festsetzung der Rechtslage, die dem Sachverhalt entspricht.  Ersitzen darf man sowohl beweglichen als auch unbeweglichen Gegenstand. Notwendige Bedingung dafür ist sein ständiger Besitz. Die Ersitzung eines Grundstücks erfolgt gutgläubig nach 20 Jahren, bösgläubig nach 30 Jahren. Den beweglichen Gegenstand darf man nur gutgläubig ersitzen und zwar nach 3 Jahren. In beiden Fällen muss man ihn als Eigenbesitzer besitzen  - das heißt: der Besitzer muss über ihn als Eigentümer verfügen. Es muss die Absicht vorhanden sein, als Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen (cum animo rem sibi habendi). Davon abzugrenzen ist z.B. das In-Pacht-Nehmen (etw. im fremden Namen besitzen), Art. 339 des polnischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2. Ersitzungsgegenstand
Die Bestandteile dürfen nie ersitzt werden. Ein Gegenstand muss rechtlich abgetrennt sein. Grundstückseigentum, Grunddienstbarkeit (außer persönlichen Dienstbarkeiten), Transferdienstbarkeit, dauerhaftes Nutzungsrecht, bewegliche Sachen dürfen ersitzt werden. Grunddienstbarkeitsersitzung erfolgt, wenn sie auf Nutzung von einer robusten und sichtbaren Anlage beruht, Art. 292 ZGB. Man darf auch den Anteil im Eigentumsrecht erwerben. Wohn- oder Nutzräume dürfen nicht ersitzt werden, wenn sie nicht rechtlicht abgetrennt worden sind.

3. Zeitablauf
Der Besitz muss ständig und ununterbrochen erfolgen, wobei ein ununterbrochener Besitz vermutet wird. Die Vermutung kann widergelegt werden. Vor dem Gericht ist es ausreichend zu beweisen, der Gegenstand ist entsprechend früh erworben worden und ist heute noch im Besitz. Bei vorübergehenden Hindernissen wird angenommen, dass der Besitz nicht unterbrochen wurde. Die Wiederherstellung des Besitzes wird als ununtebrochen betrachtet. Wichtig ist, wird eine Sache in mittelbaren Besitz übergeben, bedeutet dies nicht den Verlust des Eigenbesitzes. 

4. Guter Glaube
Gutgläubig etwas besitzen heißt: falsch überzeugt zu sein, dass einem das Eigentumrecht zusteht. Die Überzeugung muss gerechtfertigt sein: bei der Einhaltung der nötigen Sorgfalt hätte der Besitzer nicht erfahren können, dass er nicht der Eigentümer ist. Guten oder bösen Glauben beurteilt man beim Erwerb von Grundstücken am Tag, an dem der Besitz erlangt worden ist. Späterer Verlust des guten Glaubens schließt die Ersitzung nicht aus (mala fides superveniens non nocet). Eine bewegliche Sache darf man nach 3 Jahren des gutgläubigen Besitzes ersitzen, wenn guter Glaube ununterbrochen vorhanden war. Daher schließt der Verlust des guten Glaubens hier die Ersitzung aus (mala fides superveniens nocet).

5. Staatsbesitz
Vor dem Jahr 1990 war die Ersitzung von staatlichen Grundstücken aussgeschlossen. Nun ist es nicht möglich Grundstücke, die dem Gemeinwohl dienen oder vom An- und Verkauf ausgeschlossen sind, zu ersitzen.

6. Auswirkungen
Nach Ablauf der Frist erwirbt der Besitzer das Eigentumsrecht – der bisherige Eigentümer verliert zeitgleich sein Eigentumsrecht an der Sache. Die Ersitzung erfolgt von Rechts wegen, ein Urteil hat lediglich eine deklaratorische Wirkung. Die Belastungen einer Sache erlischen dadurch nicht. Das Grundstückseigentum, das von einem der Ehegatten erworben worden ist, wird Teil der ehelichen Gütergemeinschaft, wenn die Frist während des Bestehens der Gemeinschaft  abgelaufen ist.

7. Verfahren
Die Feststellung der Ersitzung erfolgt in einem nichtprozessualen Verfahren, Art. 609-610 der polnischen Zivilprozessordnung. Das Verfahren wird öffentlich bekanntgemacht und es müssen 3 Monate vergehen, bevor das Gericht seine Entscheidung über die Ersitzung erlässt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt worden sind.

8. Ersitzung durch einen Ausländer
Bei Ersitzung eines Grundstücks durch einen Ausländer sind zusätzlich die Vorschriften des Gesetzes über den Immobilienerwerb durch Ausländer aus dem Jahr 1920 zu beachten.


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