VerpfÀndnung nach dem poln. ZGB und ZPO




I. Einleitung
VerpfĂ€ndung ist die rechtsgeschĂ€ftliche Sicherung einer Forderung durch Bestellung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen, Rechten oder Forderungen zugunsten des PfandglĂ€ubigers (Sicherungsnehmers, poln. zastawnik), Art. 306 Abs. 1 des polnischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Dem Sicherungsnehmer wird die gesetzliche Befugnis eingerĂ€umt, den Pfandgegenstand zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fĂ€llig ist und nicht beglichen wird. Das Pfandrecht dient traditionell der Sicherung von Darlehen. Der Sicherung von Bankdarlehen dient der Registerpfand. GemĂ€ĂŸ Art. 312 ZGB befriedigt sich der GlĂ€ubiger vom Pfandrecht durch Verkauf im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.

II. Kern des Pfandrechtes
Das Pfandrecht ist ein beschrĂ€nkt dingliches Recht. Seine Funktion ist eine Forderung zu sichern. GlĂ€ubiger darf sich vom Gegenstand befriedigen, ohne RĂŒcksicht darauf, wem er gehört - er hat dazu vor persönlichen GlĂ€ubigern einen Vorrang. Der GegenstandseigentĂŒmer darf immer ĂŒber sein Recht frei verfĂŒgen, Art. 311 ZGB. Ein anderer Vorbehalt ist nichtig, Art. 311 ZGB. Dadurch geht die dingliche Schuld auf Erwerber ĂŒber. Im Falle eines Registerpfandrechts ist ein Vorbehalt  zulĂ€ssig. Der Befriedigungsvorrang des GlĂ€ubigers sichert ihn vor Geltendmachung ihrer Rechte durch die persönlichen GlĂ€ubiger - man muss jedoch die vom Gesetz her priviligierten Forderungen beachten, wie z.B. die Unterhaltskosten oder Vollstreckungskosten, Art. 1025 ZPO.

III. Vertragliches Pfandrecht
Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen kommt durch Einigung ĂŒber die Pfandbestellung und notwendig Übergabe der Sache vom Sicherungsgeber (poln. zastawca), der weiterhin EigentĂŒmer bleibt, an den Sicherungsnehmer (PfandglĂ€ubiger) zustande, letzterer wird hierdurch Besitzer, Art. 307 Abs. 1 ZGB. Befindet sich die Sache im Gewahrsam des GlĂ€ubigers, so genĂŒgt zur Bestellung des Pfandrechts der Vertrag. Das Pfandrecht ist zu den GlĂ€ubigern des Sicherungsgebers wirksam, wenn der Vertrag schriftlich mit feststehendem Datum abgeschlossen worden ist. Das Pfandrecht ist daher ein RealgeschĂ€ft. Wichtig ist, die Sache dem GlĂ€ubiger und dem Dritten zu ĂŒbergeben. Das Pfandrecht kann persönlichem Schuldner des GlĂ€ugigers und dem Dritten zustehen. Im ersten Fall haftet die Person persönlich und diglich. Im zweiten Fall haftet der erste persönlich, der andere dinglich. Im Vertrag bestimmt man Pfandrechtsgegenstand und gesicherte Forderung. Im bestimmten Umfang kann man auch das PfandglĂ€ubiger-Sicherungsgeber-VerhĂ€ltnis modifizieren.

IV. Registerpfandrecht
Registerpfand darf bestellt werden, um Forderungen folgender Subjekte zu sichern: Fiskus, staatliche juristische Personen, Körperschaften der territorialen Selbstverwaltung, ein BĂŒndnis dieser Einheiten, Staatsbank, Auslandsbank, juristische Person, die sich mit Vergabe von Krediten und Darlehen befasst, internationale Finanzorganisaton, zu der Republik Polen gehört, ein anderes Rechtssubjekt, das ein Handelsgewerbe in Polen betreibt, AnleihensglĂ€ubiger. Zur Bestellung benötigt man einen Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer sowie eine Pfandregister.eintragung. Der Vertrag muss schriftlich erfolgen. Die belasteten GegenstĂ€nde dĂŒrfen im Besitz des VerpfĂ€nders oder eines Dritten bleiben. Die Amtsgerichte sind fĂŒr die RegisterfĂŒhrung zustĂ€ndig. FĂŒr die Bestellung des Registerpfands bedarf es keiner Übertragung des betroffenen Gegenstandes.

V. Gesetzliches Pfandrecht
In bestimmten FĂ€llen entsteht ein Pfandrecht ex lege. Die Vorschriften ĂŒber das Pfandrecht an beweglichen Sachen finden in solchen FĂ€llen entsprechende Anwendung, Art. 326 ZGB. Ist etwa der Mieter mit der Mietzahlung seit mindestens 1 Jahr im Verzug, steht dem Vermieter ein Pfandrecht an den beweglichen GegenstĂ€nden, die sich in der Mietwohnung befinden, zu, Art. 670 ZGB; auch ein GrundstĂŒcksbesitzer darf ein fremdes Tier beschlagnahmen, wenn es einen Schaden zufĂŒgte und es notwendig ist, um die Forderungen zu sichern, Art. 432 Abs. 1 ZGB.

VI. Gesetzliches Steuerpfandrecht
Der Fiskus und Einheiten der territorialen Selbstverwaltung dĂŒrfen die Steuerfoderungen und Verzugszinsen mit gesetzlichem Steuerpfandrecht (poln. zastaw skarbowy) auf jeglichen GegenstĂ€nden und verĂ€ußerbaren Vermögensrechten des Steuerschuldners sichern, sofern der Wert 10.000 PLN ĂŒberschreitet, Art. 41 Abs. 1 der polnischen Abgabenordnung. Das Pfandrecht entsteht mit Eintragung ins Register der gesetzlichen Steuerpfandrechte - das Register fĂŒhren die FinanzĂ€mter.

VII. Pfandgegestand
GrundsĂ€tzlich dĂŒrfen die beweglichen Sachen mit einem Pfandrecht belastet werden. Dazu kommen auch die verĂ€ußerbaren Rechte, Art. 327 ZGB, wie z.B. Forderungen, Obligationen und Aktien. Mit einem Registerpfandrecht dĂŒrfen die beweglichen Sachen und verĂ€ußerbaren Rechte belastet werden, mit Ausnahme von Schiffen (die werden in das Schiffsregister eingetragen), und zwar: der IdentitĂ€t nach bestimmte Sachen, Gattungssachen (wenn im Vertrag genau ihre Anzahl und QuĂ€litat bestimmt worden ist), Sammlungen von beweglichen GegenstĂ€nde und Rechte, die eine Wirtschaftseinheit bilden, Forderungen, ImmaterialgĂŒterrechte, Wertpapierrechte. Die Bestellung eines Pfandrechtes entsteht kraft Gesetzes ohne RĂŒcksicht auf unumkehrbare Verarbeiterung, Verbindung und Vermischung mit anderen beweglichen GegenstĂ€nden - das Pfandrecht belastet dann die Gesamtheit von verbundenen und vermischten GegenstĂ€nden. Die Belastung erstreckt sich auf Bestandteile (Art.47 Abs. 1 ZGB) und mangels anderer Vereinbarungen auf Zubehör (Art. 52 ZGB).

VIII. Sicherungsumfang
Das Pfandrecht sichert eine Forderung. Das Pfandrecht darf man auch auf zukĂŒnftige und bedingte Forderungen bestellen. Es sichert ebenfalls im gesetzlich festgelegten Umfang Zinsforderungen, Gerichtskosten und sonstige Nebenleistungen, Art. 314 ZGB.

IX. AkzessorietÀtsprinzip
Das Pfandrecht sichert eine bestimmte Forderung. Die Ausnahme: eine zukĂŒnftige oder bedingte Forderung. Ihre Befriedigung erfolgt jedoch erst nach Konkretisierung. Die Übetragung von einer gesicherten Forderung geht mit Übetragung eines Pfandrechtes einher. Das Pfandrecht erlischt, wenn die Übertragung der Forderung unter Ausschluss des Pfandrechts erfolgt. Das Pfandrecht darf nicht ohne die gesicherte Forderung ĂŒbertragen werden.

X. Verbindlichkeiten der Parteien
Nach Erlöschen des Pfandrechts muss der Gegenstand an den Sicherungsgeber ĂŒbergeben werden. Bringt ein Gegenstand FrĂŒchte, soll Sicherungsnehmer sie ziehen und auf ForderungsansprĂŒche anrechen. Nach Pfandrechtserlöschen ist er verpflichtet dem Sicherungsgeber Rechnung vorzulegen. Ausserdem darf ein Sicherungsnehmer den Gegenstand nicht benutzen. AufwĂ€nde sollen gemĂ€ĂŸ den Vorschriften ĂŒber die GeschĂ€ftsfĂŒhrung ohne Antrag ersetzt werden. Sicherungsgeber muss den Gegenstand in gerichtliche Verwahrung legen, wenn er von Zerstörung oder BeschĂ€digung bedroht ist.

XI. Befriedigung des GlÀubigers
GlĂ€ubiger muss im Vollstreckungsantrag den Ort bestimmen, wo sich die Sache befindet, Art. 844 und 801 ZPO. GlĂ€ubiger darf anwesend sein, wenn der Gerichtsvollzieher tĂ€tig wird, Art. 850 ZPO. Er darf Einrede gegen die Festsetzung des Wertes einer beweglichen Sache erheben, Art. 853 Abs. 2 ZPO. Auf Antrag des GlĂ€ubigers prĂŒft der Gerichtsvollzieher den Bestand der beschlagnahmten Sachen, Art. 851 ZPO. GlĂ€ubiger entscheidet, wie Gerichtsvollzieher (Versteigerung oder Kommissionsverkauf) die Sache verĂ€ußern soll. Der Beschlagnahme unterliegen Sachen ohne RĂŒckicht darauf im wessen Besitz sie sich gerade befinden.

XII. Erlöschen des Pfandrechts
Das Pfandrecht erlischt, wenn der Sicherungsnehmer auf das Recht verzichtet. Das Pfandrecht erlischt, wenn die gesicherte Forderung erlischt (AkzessorietĂ€tsprinzip). Gibt der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber den Gegenstand zurĂŒck, erlischt das Pfandrecht, Art. 325 Abs. 1 ZGB.


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