Vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreits



GemĂ€ĂŸ Art. 10 der polnischen Zivilprozessordnung, bei Rechtsstreiten, bei welchen eine vergleichsweise Erledigung zulĂ€ssig ist, muss das Gericht in jedem Verfahrensstadium eine solche vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreites anstreben. Bei solchen Rechtsstreiten ist auch eine vergleichsweise Erledigung mit Hilfe eines Vermittlers (Mediator) möglich. 

Entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung können solche Rechtsstreite vergleichsweise erledigt werden, deren Charakter dies auch erlaubt. Ein Vergleich kann somit in allen Vermögensrechtsstreiten und anderen Streiten, soweit es möglich ist (z.B. Rechtstreit ĂŒber Schutz persönlicher GĂŒter), getroffen werden. Eine Ausnahme bilden die Streitigkeiten in Rahmen einer Sozialversicherung und in FĂ€llen, in denen das Vertragsmuster als unzulĂ€ssig erklĂ€rt wird.

Nach dem geltenden Recht kann ein Vergleich noch vor der Klageerhebung abgeschlossen werden.
Das Gericht kann einen Vergleich fĂŒr unzulĂ€ssig erklĂ€ren, wenn:

Er gegen das geltende Recht verstĂ¶ĂŸt
Er ein geltendes Recht umgeht
Er gegen die Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstĂ¶ĂŸt
Dies der Schutz der Umwelt oder der Produktion erfordert (bei Wirtschaftsrechtstreitigkeiten)
Er die Rechte und Interessen eines Arbeitsnehmers beeintrÀchtigt (bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht)

Sach- und OrtszustĂ€ndig fĂŒr eine vergleichsweise Erledigung eines Rechtsstreites ist ein Kreisgericht, in dessen Bezirk der Streitgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Vergleichsverfahren wird durch einen Richter durchgefĂŒhrt und umfasst Verhandlungen und ErklĂ€rungen der beiden Parteien. WĂ€hrend des Vergleichsverfahrens wird ein Protokoll gefĂŒhrt. Wenn der Richter feststellt, dass ein Vergleich zwischen beiden Parteien nach dem geltenden Recht unzulĂ€ssig ist, stellt er es in einem Beschluss fest, gegen welchen jede der Streitpartein eine Beschwerde einlegen kann.  Das Vergleichsschreiben muss von beiden Parteien unterschrieben werden.  Im Fall, wenn es zu einem Vergleich nicht gekommen ist, erlĂ€sst das Gericht keinen Beschluss.

Folgen von Abwesenheit im Vergleichsverfahren:

Die Partei, welche zur vergleichsweisen Erledigung des Rechtstreites ruft: das Gericht kann auf diese Partei auf den Antrag der anderen Partei die ganzen Kosten des Vergleichsverfahren auferlegen
Der Gegner: bei einer verschuldeten Abwesenheit kann das Gericht auf Antrag der zum Vergleich anstrebenden Partei, welche demnĂ€chst eine Klage in dem Rechtsstreit erhoben hat, die  durch die Abwesenheit des Gegners entstandenen Kosten in der  Endentscheidung berĂŒcksichtigen.
Vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreites kann auch wÀhrend des Gerichtsverfahrens erfolgen.

Der Vergleich hat einen doppelten Charakter: materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich. Der Vergleich muss somit sowohl mit den Vorschriften des materiellen Rechts, z.B. des Zivilrechts, als auch des Verfahrensrechts, z.B. der Zivilprozessordnung, vereinbar sein.

Mit dem Zeitpunkt der vergleichsweisen Erledigung eines Rechtsstreites wird das gerichtliche Verfahren eingestellt, weil der Erlass eines Urteiles entbehrlich ist. Bis der Vergleich rechtskrÀftig wird, kann noch eine der Parteien die Folgen des Vergleiches aufheben.

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