Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten im polnischen Recht



Im polnischen Recht gilt der Grundsatz „Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selbst hat.“ Laut dieser Regelung ist grundsätzlich nur der Eigentümer der Sache zur Übertragung der Rechte berechtigt. Darüber hinaus ist die Ermächtigung eines Dritten zu der Übertragung von Rechten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Art. 765 oder 787 des polnischen Zivilgesetzbuches (ZGB) möglich. Übertragen werden zudem die Belastungen des Rechts.
 
Von dieser Regel gibt es jedoch 2 Ausnahmen.

Die erste Ausnahme des Grundsatzes findet sich in Art. 169 ZGB, der den Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache regelt, die dem Eigentümer gegen dessen Willen weggenommen wurde. Hierbei handelt es sich um den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

Allgemeine Voraussetzung für den Erwerb vom Nichtberechtigten nach Art. 169 ZGB ist, dass der Erwerber nicht bösgläubig handelt. Dabei bezieht sich dieses Erfordernis auf die Verfügungbefugnis des Veräußerers. Diese hat regelmäßig der Eigentümer inne, durch rechtsgeschäftliche Ermächtigung oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften kann aber mitunter auch ein Dritter befugt sein, wirksam über dessen Gegenstände zu verfügen. Die Bösgläubigkeit hat im Prozess derjenige zu widerlegen, der behauptet, die Übereignung sei fehlgeschlagen. Ihn trifft folglich die Beweislast.
 
Bösgläubig ist nach Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum, nicht nur, wer weiß, dass der Verkäufer nicht berechtigt ist, sondern auch, wer davon mit Leichtigkeit hätte Kenntnis erlangen können. Der Erwerber ist zwar im Regelfall nicht verpflichtet, die Berechtigung des Veräußer zu überprüfen. Wenn aber die Umstande einer Transaktion Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken, hat er sich in gewissem Umfang zu bemühen, diese aufzuklären.

Notwendig für den Erwerb ist, dass der Veräußer die Sachen dem Erwerber übergibt und dieser gutgläubig ist. Unter Übergabe ist nur eine solche Besitzeinräumung zu verstehen, bei der der Erwerber unmittelbaren Eigenbesitz erlangt. Dies ist sowohl gem. Art. 348 ZGB der Fall, also wenn die Sache erst bei Vertragsschluss übergeben wird, als auch gem. Art. 351 ZGB, wenn der Erwerber die zu übereignende Sache bei Vertragsschluss schon besessen hatte - jedenfalls solange er den Besitz vom Veräußerer erlangt hatte. Die Voraussetzung der Übergabe ist jedoch noch nicht erfüllt, wenn der Besitz nur durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses oder durch Übertragung des Herausgabeanspruchs eingeräumt wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Veräußer keinen Besitz an der Sache mehr behalten darf.

Der Eigentumsveräusserer und der Erwerber sind nicht zur persönlichen Handlung verpflichtet. Die Sache kann auch an einen Dritten übergeben werden

Beim Regelfall der Sicherungsübereignung, der Vereinbarung eines Besitzkonstituts, aber auch, wenn der Sicherungsgeber erklärt, einen ihm – angeblich- zustehenden Herausgabeanspruch gegen einen Dritten abzutreten, führen der bloße Vertragsschuss und die Besitzübertragung noch nicht zum Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten. Dieser tritt erst ein, wenn der unmittelbare Besitz auf den Erwerber übergeht und er zu diesem Zeitpunkt noch im guten Glauben ist.

Damit entspricht er dem Eigentumsübertragungsmechanismus des Kausalitätsprinzips. Das polnische Recht unterscheidet beim gutgläubigen Eigentumserwerb zwischen anvertrauten und abhanden gekommenen Sachen. Der gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Für Sachen, die dem Eigentümer abhanden gekommen sind, deren Sachherrschaft er also gegen oder ohne seinen Willen verloren hat, genügen die Voraussetzungen nach Art. 169 Abs.1  ZGB nicht. Nach Art. 169 Abs. 2 ZGB ist der Eiegtumserwerb hier erst drei Jahre nach dem Abhandegekommen möglich. Wenn der Erwerber bereits während dieser Zeit den unmittelbaren Eigenbesitz an der Sache erlangt hat und noch gutgläubig war, erwirbt er ebenso das Eigentum, wie wenn ihm  nach dem Ende der Frist die Sache erst übergeben wird und er in gutem Glauben war.

Hiervon ausgeschlossen sind Geld, Inhaberpapiere und Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung oder im Vollsreckungsverfahren erworben werden.

Voraussetzungen für  den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. Art. 169 Abs.1 ZGB sind:

1. Vorliegen einer beweglichen Sache gem. Art. 45 ZGB
2. Keine Anwendung des Art. 169 Abs. 2 ZGB
3. Ein Rechtsgeschäft
4. Keine Berechtigung zur Veräußerung der Sache
5. Guter Glaube

Voraussetzungen für  den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten gem. Art. 169 Abs. 2 ZGB sind:

1. Besitzverlust gegen den Willen des Eigentümers
2. Erfüllung der Grundvoraussetzungen der Basisvoraussetzungen
3. Veräußerung innerhalb der Drei-Jahres-Frist
4. Ablauf der Drei-Jahres-Frist
5. Guter Glaube