Die Grundlagen des polnischen Raumplanungsrechts



Die Rechtsgrundlage für die Raumplanung bildet eine Reihe von Rechtsakten: das Umweltschutzgesetz, das Raumplanungsgesetz und das Baugesetz.

Das wichtigste Prinzip der Raumplanung ist das Nachhaltigkeitsgebot (Art. 3 Nr. 50 UmweltG). Seine Einbeziehung in die Planung impliziert ein Gleichgewicht zwischen allen Elementen der Umwelt, die für die Existenz des Menschen von Bedeutung sind und verpflichtet die Behörden zu entsprechendem Verhalten. In der Raumplanung hat die Selbstverwaltung und deren Strukturen eine grundlegende Bedeutung.

Die Raumplanung umfasst alle Planungen, welche die ordnungsgemäße Entwicklung des Landes, der Regionen, der Gemeinden und der Städte im Rahmen der rationalen Nutzung von Raum und Umwelt sichern, um zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Grundlagen für eine soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Landes gegeben sind.

Raumordnung auf der nationalen Ebene

Die Konzipierung und Durchführung der Raumordnungspolitik auf der nationalen Ebene (Art. 46-49 RaumplanungsG) ist Aufgabe des Ministerrates. In Fragen der Raumplanung sind zuständig: der Minister für Bau, Raumordnung und Wohnungspolitik und das Regierungszentrum für Strategische Studien. Die anderen Minister und die zentralen Behörden können gleichfalls eigene Analysen, Studien, Konzepte und Programme im Bereich ihrer Kompetenzen entwickeln.

Die Nationale Raumentwicklungsstrategie legt die Ziele und Richtungen der nachhaltigen Entwicklung des Landes und die Aktivitäten, die erforderlich sind, um sie zu erreichen, fest, insbesondere:

- die grundlegenden Elemente eines nationalen Siedlungsnetzes,
- die Anforderungen des Umweltschutzes und der historischen Denkmäler, darunter auch die Schutzbereiche,
- die Verteilung der sozialen Infrastruktur von internationaler und nationaler Bedeutung,
- die Allokation der technischen Infrastruktur, des Transportwesens, der strategischen Wasserressourcen und der Einrichtungen der Wasserwirtschaft von internationaler und nationaler Bedeutung.

Die Nationale Raumentwicklungsstrategie ist ein Informationspool, mit dessen Hilfe vor allem Planungs- und Voraussagefunktionen erfüllt werden können. Die Raumentwicklungsstrategie legt zudem die grundlegenden Entwicklungsziele des Landes fest, die in den Entwicklungsstrategien der einzelnen Regionen und damit auch in ihren räumlichen Planungen zu berücksichtigen sind.

Planung auf regionaler Ebene (Wojewodschaft)

Die Wojewodschaft, die Ebene der Provinzen, verbindet die Raumplanung des Landes mit der Raumpolitik der einzelnen Gemeinden. Nach dem Raumplanungsgesetz ist die Wojewodschaft für den Erlass von zwei Rechtsakten zuständig: die Entwicklungsstrategie der Region und der Raumordnungsplan der Wojewodschaft. Beide befassen sich mit der Formulierung und Durchführung der Raumordnungspolitik der Region.
 
Hauptaufgabe der Landesregierung ist es, eine Politik der regionalen Entwicklung zu verfolgen. Um diese Aufgabe zu erfüllen, ist es notwendig eine regionale Entwicklungsstrategie zu entwickeln, die vor allem folgende Ziele verfolgt:

- Förderung des Polentums,
- Entwicklung und Gestaltung des Nationalbewusstseins und des staatsbürgerlichen und kulturellen Lebens der Bevölkerung,
- Förderung der wirtschaftlichen Aktivitäten,
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der regionalen Wirtschaft, Werterhaltung der kulturellen Güter und der natürlichen Umwelt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse zukünftiger Generationen sowie
- Gestaltung und Erhaltung der räumlichen Ordnung.

Der grundlegende räumliche Plan der Region ist der Bebauungsplan der Wojewodschaft. Dieser soll mit der regionalen Entwicklungsstrategie übereinstimmen. Ergänzungen sind weitere Planungsakte, Analysen und Studien, welche die Raumordnungspolitik der Wojewodschaft bestimmen.

Die Hauptaufgaben des Entwicklungsplans der Wojewodschaft sind die Bestimmung der räumlichen Struktur der Region, die Koordination der Aktivitäten der technischen Infrastruktur, die Lösung der sozialen und ökologischen Fragen der Region und die Landnutzungsplanung.

Raumplanung auf Bezirksebene (powiat)

Der Bezirk ist die Verwaltungsebene, die am wenigsten mit Instrumenten der Raumplanung ausgestattet ist. Art. 4 Abs.1 des Kreisselbstverwaltungsgesetzes setzt auf den Kreis (powiat) die Aufgabe der Raumplanung. Darüber hinaus beinhalten die Bestimmungen des Art. 54 b pkt. 2 b die Möglichkeit, die Raumordnungspläne der Wojewodschaften durch die Kreisverwaltung zu begutachten. Art. 91 pkt.15 des Gesetzes und Art. 54 Abs. 2 legen fest, dass die Landesregierung innerhalb ihrer Zuständigkeiten Analysen und Studien im Bereich der räumlichen Entwicklung durchführen kann.

Planung auf kommunaler Ebene (Gemeinde; gmina)

Nach dem Subsidiaritätprinzip ist die Gemeinde die grundlegende Körperschaft in der territorialen Gliederung des Staates. Gem. 164 Abs. 3 der polnischen Verfassung realisiert die Gemeinde alle Ziele und Aufgaben, soweit sie nicht auf andere Einheiten (Bezirk, Wojewodschaft) übertragen wurden. Aufgabe der Gemeinde ist es, die örtliche Raumordnung zu konzipieren und zu gestalten. Die Gemeinde erlässt zwei Arten von Rechtsakten der örtlichen Planung, den Bebauungsplan und die Studie der Bedingungen und Ausrichtung der örtlichen Raumordnungskonzepte. Der Bebauungsplan ist eine rechtsverbindliche Festlegung der Bedingungen der örtlichen Raumplanung. Der Plan kann für das gesamte Gebiet der Gemeinde, für einen Teil der Gemeinde oder auch für eine Gruppe von Gemeinden erstellt werden.

Der Bebauungsplan enthält:

1. Regeln für den Schutz und die Entwicklung der räumlichen Ordnung,
2. Prinzipien des Umweltschutzes und der Gestaltung der Natur- und Kulturlandschaft,
3. Regeln für den Schutz des kulturellen Erbes und der kulturellen Sehenswürdigkeiten,
4. Anforderungen gemäß den Bedürfnissen der Gestaltung der öffentlichen Räume,
5. Parameter und Indikatoren der Gestaltung von Gebäuden und Grundstücken, einschließlich der Baulinien,
6. Grenzen und Möglichkeiten der Landnutzung und der schützenswerten Einrichtungen,
7. Spezifische Bedingungen der Konsolidierung und Aufteilung des Vermögens gemäß der lokalen Planung,
8. Detaillierte Festlegung der Landnutzung,
9. Prinzipien der Modernisierung, des Aus- und Neubaues von Kommunikations-Systemen und der technischen Infrastruktur,
10. Art und Weise sowie Zeitpunkt einer temporären Landnutzung.

Das Raumordnungskonzept wird durch den Gemeinderat beschlossen. Das Raumordnungskonzept umfasst Aussagen, unter anderem über:

1.) Stromversorgung, die Landnutzung und die räumliche Ordnung;
2) den Zustand der räumlichen Ordnung und die Anforderungen für ihren Schutz;
3) die Situation der Umwelt,
4) den Zustand des kulturellen Erbes und der Kulturdenkmäler,
5) die Rahmenbedingungen und die Qualität der Lebensbedingungen einschließlich der Gesundheitsversorgung;
6) die Sicherung der Bevölkerung und ihres Eigentums;
7) die Entwicklungsbedürfnisse und -möglichkeiten der Gemeinde;
8) den rechtlichen Status der Grundstücke.