Ehegattenunterhalt nach der Scheidung in Polen



Die Scheidung betrifft grundsätzlich nur die Aufhebung der Ehe durch richterliches Urteil. Die Scheidungsfolgen sind die familien- und vermögensrechtlichen Folgen der Eheaufhebung. In den, vom Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch bestimmten Fällen, entsteht zwischen den geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltspflicht.

Der Gesetzgeber bezeichnet in Art. 130 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches alle Fälle in denen der Ehegatte zur Leistung von Unterhaltsmitteln an den anderen Ehegatten verpflichtet ist. Dort heißt es: „Nach der Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe, oder nach der Entscheidung über die Trennung von Tisch und Bett geht die Unterhaltspflicht der Verwandten des Unterhaltsberechtigten vor“.

In dem Scheidungsurteil entscheidet das polnische Gericht, ob und welcher der Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens trägt.

Das polnische Gericht kann in dem Scheidungsurteil entscheiden, dass beide Ehegatten an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens schuldig sind, einer der Ehegatten an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens allein schuldig ist oder das Gericht verzichtet auf die Schuldzuweisung.

In Fällen in denen einer der Ehepartner die ausschließliche Schuld an der Zerrüttung zugesprochen wurde und die gerichtliche Trennung eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Situation des unschuldigen Ehepartners nach sich zieht, kann das Gericht auf Verlangen des unschuldigen Ehepartners darüber entscheiden, dass der ausschließlich schuldige Ehepartner sich an der Befriedigung der gerechtfertigten Bedürfnisse des unschuldigen Ehepartners beteiligen muss, auch wenn dieser keine Not leidet.

Der Ehegatte kann gegenüber dem anderen Ehegatten Unterhaltsansprüche in der Scheidungsklage oder während des Scheidungsprozesses in einem Schriftsatz geltend machen. Den Unterhaltsanspruch kann auch der beklagte Ehegatte stellen. Den Unterhaltsantrag kann man auch, in den vom Gesetz bestimmten Fällen, nach Beendigung der Scheidungssache stellen.

Die Pflicht, einen Unterhalt an den Ehegatten zu leisten, erlischt im Zeitpunkt einer neuen Eheschließung durch den Unterhaltsberechtigten. Das betrifft jedoch nicht eine neue Eheschließung durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten.

Ist derjenige Ehegatte unterhaltspflichtig, der nicht an der Zerrüttung schuldig gesprochen wurde, so erlischt die Unterhaltspflicht fünf Jahre nach der Scheidung, es sei denn das Gericht verlängert diese Frist auf Antrag des Berechtigten und aufgrund außerordentlicher Umstände.

Der Ehepartner in der gerichtlichen Trennung, dem nicht die ausschließliche Schuld an der Zerrüttung zugesprochen wurde und der Not leidet, kann von dem anderen Ehepartner in der gerichtlichen Trennung die Erbringung der Mittel für den Unterhalt, sowie den Verdienstausfall  in dem Umfang fordern, der den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten, sowie den Verdienst und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten entspricht.

Das Gericht entscheidet darüber hinaus, in welcher Höhe sich jeder der Ehepartner an den
Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes beteiligen muss. In der Praxis bedeutet das,
dass der eine Ehepartner zur Unterhaltszahlung an den anderen Ehepartner, bei dem die
Kinder wohnen, verpflichtet ist.