Ein Verein im polnischen Recht



Der Verein ist im polnischen Recht die gesellschaftliche Organisation, die durch eine Gruppe von Personen, die gemeinsame Ziele oder Interessen haben, berufen wird. Zu den speziellen Gestalten der Vereine, die durch Sondervorschriften geregelt sind und spezielle Ziele verfolgen, gehören: die politischen Parteien, die Glaubensverbindungen, die Gewerkschaften und die ArbeitgeberverbÀnde.

Grundlegend fĂŒr das Funktionieren der Vereine ist die polnische Verfassung. Im Art. 12 wurde festgehalten, dass der polnische Staat GrĂŒndungs- und Handlungsfreiheit von Gewerkschaften und anderen Vereine gewĂ€hrleistet.

Die wichtigsten Vorschriften, die sich auf Vereine beziehen, beinhaltet jedoch das Gesetz ĂŒber Vereine vom 07.04.1989. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes ist sehr weit und allgemein. Der Gesetzgeber hat aber einige Formen der gesellschaftlichen Organisationen aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen. GemĂ€ĂŸ Art. 7 finden die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung bei folgenden Subjekten: bei den gesellschaftlichen Organisationen, die in einem Sondergesetz oder in einem internationalen Vertrag, den der polnische Staat unterzeichnete, geregelt sind, bei Kirchen und anderen Glaubensverbindungen und bei anderen juristischen Personen, bei den religiösen Organisationen, deren Rechtslage das Gesetz ĂŒber die gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen geregelt ist, bei Wahlkomitees, die bei Wahlen zum polnischen Parlament, zum EuropĂ€ischen Parlament oder zu den Organen der Selbstverwaltung oder mit der Wahl des polnischen Staatsoberhaupts ins Leben gerufen wurden, sowie bei politischen Parteien.

Das Recht auf Vereinigung (und damit die Vereinigungsfreiheit) kann nur durch Gesetze eingeschrĂ€nkt werden und nur dann, wenn das fĂŒr den Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten von anderen Personen notwendig ist. Den Vereinen steht auch das Recht zu, sich zu öffentlichen Fragen Ă€ußern zu dĂŒrfen.

Art. 2 des Gesetzes enthĂ€lt die Definition des Begriffs „Verein“. Unter diesem Begriff versteht man die freiwillige, unabhĂ€ngige und dauerhafte Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Der Verein kann selbstĂ€ndig seine Ziele, Programme der TĂ€tigkeit und die organisatorischen Strukturen bestimmen. Der Verein verabschiedet auch die inneren Rechtsakte, die mit seinem Funktionieren verbunden sind. Das Handeln des Vereins basiert auf der gemeinnĂŒtzigen Arbeit seiner Mitglieder. Er kann aber Arbeitnehmer beschĂ€ftigen, wenn das zum Handeln des Vereins notwendig ist.

Das Recht auf die GrĂŒndung der Vereine haben vollgeschĂ€ftsfĂ€hige, polnische Staatsangehörige. MinderjĂ€hrige im Alter von 16 bis 18 Jahren, die nur beschrĂ€nkt geschĂ€ftsfĂ€hig sind, können den Vereinen angehören und von dem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch machen. In dem Vorstand des Vereins mĂŒssen jedoch Personen, die voll geschĂ€ftsfĂ€hig sind, die Mehrheit bilden. AuslĂ€nder, die in Polen ihren Wohnsitz haben, können gemĂ€ĂŸ den Vorschriften, die fĂŒr die polnischen Staatsangehörigen gelten, den Vereinen angehören. Alle anderen auslĂ€ndischen Staatsangehörigen können den Vereinen nur dann beitreten, wenn eine solche Möglichkeit in der Satzung des konkreten Vereins vorgesehen wurde.

GemĂ€ĂŸ Art. 6 Abs. 2 des genannten Gesetzes soll niemand zum Vereinsbeitritt gezwungen werden. Das Vereinsaustrittsrecht darf nicht eingeschrĂ€nkt werden.

Sofern durch Sondervorschriften nichts anderes bestimmt, muss der Verein muss in das polnische Handelsregister eingetragen werden. Über den Antrag auf die Eintragung des Vereins entscheidet das Gericht unverzĂŒglich. Das Gericht kann aber die Eintragung in das Handelsregister verweigern, wenn der Verein die Voraussetzungen, die sich aus dem Gesetz ergeben, nicht erfĂŒllt. Der Verein erwirbt die RechtsfĂ€higkeit mit dem Moment der Eintragung in das Register und kann dann seine TĂ€tigkeit aufnehmen.

Mindestens fĂŒnfzehn Personen können einen Verein grĂŒnden – sie mĂŒssen das GrĂŒndungskomitee berufen und die Satzung verabschieden. Art. 10 des Gesetzes bestimmt den Mindestinhalt der Satzung (u.a. der TĂ€tigkeitsbereich, die Bezeichnung des Vereins, die Ziele des Vereins).