Öffentlich-Private Partnerschaften in Polen



Unter öffentlich-privaten Partnerschaften ist das Zusammenwirken von Hoheitsträgern wie den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen oder kommunalen Selbstverwaltungen mit privaten Wirtschaftssubjekten, zu verstehen. Im polnischen Recht sind solche Partnerschaften in dem Gesetz über die öffentlich-privaten Partnerschaften aus dem Jahr 2008 geregelt.

Der Gegenstand dieses Gesetzes ist gem. Art. 1 Abs. 1 die gemeinsame Durchführung von verschiedenen Projekten, die auf einer fairen Aufteilung der Aufgaben und Risiken zwischen dem öffentlichen und privaten Partner basiert. Gemeint sind hier laut Gesetz u.a. verschiedene Bau- und Renovierungsarbeiten und Erbringung von Dienstleistungen.

Das Gesetz versteht unter der öffentlichen Einrichtung entweder eine öffentliche Einheit i.S. des Gesetzes über öffentliche Finanzen oder eine juristische Person, die zum Zwecke der Erfüllung des Allgemeininteresses gegründet wurde und durch eine oder mehrere öffentliche Einheiten (i.S. des Gesetzes über öffentliche Finanzen) zu mindestens 50% finanziert wird, oder wenn diese Einheit/en mehr als die Hälfte ihrer Anteile oder Aktien innehat, Aufsicht über ihren Vorstand ausübt oder das Recht hat, mehr als die Hälfte des Aufsichts- oder Verwaltungsorganes zu benennen. Auch die Verbände von den diesen öffentlichen Einheiten und juristischen Personen fallen unter dem Begriff der öffentlichen Einrichtung.

Unter den privaten Wirtschaftssubjekten sind demgegenüber Unternehmen und ausländische Unternehmen gemeint.

Die Wahl der Partner bei öffentlich-privaten Partnerschaften ähnelt dem Verfahren bei öffentlichen Ausschreibungen. Die öffentliche Einrichtung veröffentlicht ihre Anzeige in dem Bulletin des öffentlichen Auftragswesens bzw. im Amtsblatt der Europäischen Union. Außerdem veröffentlicht sie auch in dem Bulletin der öffentlichen Information die Informationen über die geplante Partnerschaft. Die Wirtschaftssubjekte, die an der Zusammenarbeit interessieren sind, übermitteln demnach ihre Angebote an die öffentliche Einrichtung. Es wird das günstigste Angebot gewählt.

Am günstigstes ist ein Angebot, wenn es das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bietet sowie auch die beste Bilanz von anderen Kriterien darstellt. Bei der Beurteilung werden vor allem die Aufteilung der Aufgaben und Risiken zwischen einem öffentlichen und privaten Partner, sowie die Termine und Höhe der voraussichtlichen Kosten oder anderen Leistungen, berücksichtigt. Zu den anderen in Betracht kommenden Bewertungskriterien gehören: die Aufteilung von Projekteinnahmen zwischen dem öffentlichen und privaten Partner, das Verhältnis der Eigenleistung der öffentlichen Einrichtung zu der Eigenleistung des privaten Partners, die Effizienz der Projektdurchführung, einschließlich der Effizienz des Einsatzes von Vermögenswerten, sowie insbesondere Qualität, Funktionalität, technische Parameter, die Höhe der angebotenen Technologie, die Kosten für Wartung und Service.

Wird das beste Angebot gewählt, sind die Parteien verpflichtet einen Vertrag über öffentlich-private Partnerschaft zu schließen. Im Rahmen dieses Vertrages verpflichtet sich der private Partner zur entgeltlichen Projektdurchführung und zur Bezahlung aller bzw. nur eines Teils der Durchführungskosten. Gleichzeitig verpflichtet sich der öffentliche Partner bei der Erreichung des Projekts zu kooperieren, insbesondere durch die Erbringung der Eigenleistung. Diese kann in Form eines Vermögenswertes aufgrund eines Verkaufs-, Leih-, Nutzungs-, Miet- oder Pachtvertrages erbracht werden.

Der Vertrag sollte auch Konsequenzen für die unzureichende Erbringung der Leistung, insbesondere Vertragsstrafen und Kürzungen der Gehälter, regeln. Gleichzeitig ist der öffentliche Partner berechtigt, die Ausführung des Projekts durch den privaten Partner zu überprüfen. Die Regeln über diese Kontrolle sollten im Vertrag enthalten werden.

Es kann in dem Vertrag vorgesehen werden, dass der öffentliche und der private Partner zur Projektdurchführung eine Kapital-, Kommandit- oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gründen werden. Der private Partner darf aber nicht Komplementär sein. Außerdem muss geregelt werden, dass dem öffentlichen Partner das Vorkaufsrecht auf Aktien und Anteile des privaten Partners zusteht.
 
Der Gesamtbetrag, zu dessen Höhe die Verwaltungseinrichtungen Verträge über öffentlich-private Partnerschaften unterschreiben können, wird in dem Haushaltsgesetz bestimmt. Finanzierung eines Projektes aus dem Staatshaushalt über 100.000.000 PLN bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzministers.

Nach Beendigung des Vertrages über öffentlich-private Partnerschaft ist der Wirtschaftssubjekt bzw. die Gesellschaft verpflichtet, dem öffentlichen Partner seine Vermögenswerte in dem nicht verschlechterten Zustand zu übergeben. Die Ansprüche auf Rückübereignung der Vermögenswerte erlöschen 10 Jahre nach Beendigung des Vertrages.
   
Die Änderungen des Vertrages über öffentlich-private Partnerschaft, welche sich mit dem Angebot über diese Partnerschaft nicht mehr vereinbaren lassen, sind unwirksam, es sei denn, dass diese Änderungen den Umständen nach gerechtfertigt sind.