Die ZustÀndigkeiten in der polnischen Zivilprozessordnung



Unter ZustĂ€ndigkeit versteht man die FĂ€higkeit eines Gerichts ein Verfahren einzuleiten. Jeder KlĂ€ger muss in erster Linie feststellen, welches Gericht in seinem Fall zustĂ€ndig ist, um richtig Klage einzureichen. Man unterscheidet die örtliche, sachliche und darĂŒber hinaus die instanzielle ZustĂ€ndigkeit.

Die sachliche ZustÀndigkeit

GemĂ€ĂŸ Art. 16 der polnischen Zivilprozessordnung wird die sachliche ZustĂ€ndigkeit des Amtsgerichts vermutet. Nur Sondervorschriften können diese ZustĂ€ndigkeit in der ersten Instanz auf Landesgerichte ĂŒbertragen und zwar in den folgenden FĂ€llen:

1) vermögensrechtliche- und nichtvermögensrechtliche Forderungen ĂŒber die Kinderabstammung und Lösung der Annahme eines Kindes,
2) Rechtschutz des Urheberrechts sowie der ImmaterialgĂŒter,
3) Presserechtforderungen,
4) vermögensrechtliche Forderungen, dessen Wert 75 Tausend PLN (in WirtschaftsfĂ€llen 100 Tausend PLN) ĂŒberschreiten, ausschließlich Unterhaltskosten, GĂŒtertrennung zwischen Ehegatten, Korrektur des Grundbuchs,
5) Entscheidung, welche einen Beschluss ĂŒber die Aufteilung einer Wohnungsbaugenossenschaft ersetzt,
6) Aufhebungs-, Nichtigkeits- sowie negative Feststellungsklage der BeschlĂŒsse der Organe juristischer Personen,
7) Vorbeugung  und BekÀmpfung des Wettbewerbs.

Es sei hier anzumerken, dass das nicht zustÀndige Gericht, in dem wir eine Klage eingereicht haben, verpflichtet ist, diese an das zustÀndige Gericht weiterzuleiten.

Die instanzielle ZustÀndigkeit

Das Prinzip zweier Instanzen ist im Art. 176 der polnischen Verfassung verankert. Im Zivilverfahren ist das Amtsgericht die erste, das Landesgericht zweite Instanz. Wenn das Landesgericht in den oben genannten FÀllen als erste Instanz zustÀndig ist, so wird das Berufungsgericht in zweiter Instanz tÀtig. In bestimmten FÀllen ist es möglich, durch Erhebung einer Kassationsklage das Verfahren einer Zusatzkontrolle durch das Oberste Gericht zu unterwerfen.

Die örtliche ZustÀndigkeit

Die Klage ist an das Gericht einzureichen, in dem der Beklagte seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Wohnt der Beklagte im Ausland, wird der Aufenthaltsort in Polen ermittelt.

Das örtliche WechselzustĂ€ndigkeitsprinzip besagt, dass der KlĂ€ger zwischen der ordentlichen (soeben beschriebenen) und der fĂŒr ihn vorteilhafteren ZustĂ€ndigkeit entscheiden kann. Das gilt in folgenden FĂ€llen:

1) vermögensrechtliche Forderungen gegen Unternehmer,
2) Feststellung der Geltung eines Vertrages,
3) deliktrechtliche Forderungen,
4) Pacht- und Mietrechtliche Forderungen,
5) Wechsel- und Scheckrechtliche Forderungen.

In den folgenden FÀllen ist nur ein bestimmtes Gericht zustÀndig:

1) dingliche AnsprĂŒche an Immobilien, (nach dem Belegenheitsort)
2) in den erbrechtlichen Angelegenheiten, (nach dem letzten Wohnort des Erblassers)
3) bei ehelichen Streitigkeiten, (nach dem letzten Wohnort der Ehegatten),
4) bei Streitigkeiten aus dem Eltern-Kind-VerhÀltnis (Gericht des KlÀgers).

Die Vertragsparteien können darĂŒber hinaus vereinbaren, dass ein anderes Gericht in Ihrem Fall zustĂ€ndig sein soll. Eine solche Vertragsklausel fĂŒhrt dazu, dass die Forderung einer Partei nach Wechsel der ZustĂ€ndigkeit eines Gerichts ausgeschlossen ist.