Kündigung des Arbeitsvertrages in Polen


Rechtsgrundlage: das polnische Arbeitsgesetzbuch (fortfolgend mit AG abgekürzt) vom 26. Juni 1974, bereinigte Fassung: polnisches Gesetzblatt aus dem Jahr 2011, Nr. 232, Pos. 1378 mit Änderungen

Die Kündigung des Arbeitsvertrages ist eine einseitige Willenserklärung, welche auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Durch die Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden, welches durch den Vertrag auf unbestimmte Zeit, Probezeit oder bestimmte Zeit geregelt wurde, wobei die letzte Möglichkeit nur dann besteht, wenn die Parteien es im Vertrag ausdrücklich geregelt haben und der Vertrag für mehr als 6 Monate abgeschlossen wurde.

Die Kündigung des Arbeitsvertrages sollte eine schriftliche Form haben und wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber vorbereitet wurde, muss das Kündigungsschreiben auch einen Kündigungsgrund und eine Rechtsbelehrung beinhalten. Wenn das Kündigungsschreiben kein Kündigungsdatum nennt, finden die gesetzlichen Kündigungstermine Anwendung:

Bei dem Probezeitarbeitsvertrag: Gemäß Art. 34 AG beträgt die Kündigungsfrist 3 Tage bei einer Probezeit von bis zur 2 Wochen, 1 Woche bei einer Probezeit von mehr  als 2 Wochen, 2 Wochen bei einer Probezeit von 3 Monaten.

Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit: hier sind gemäß Art. 36 AG die Fristen von der Beschäftigungszeit abhängig und betragen 2 Wochen bei einem Arbeitsverhältnis das kürzer als 6 Monate dauerte, 1 Monat wenn der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate beschäftigt war, 3 Monate bei einer Beschäftigung von mindestens 3 Jahren. Der Arbeitgeber muss die Kündigung auch stets begründen, wobei der Kündigungsgrund bereits vor der Übergabe des Kündigungsschreibens vorliegen muss. Die Gründe können sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers vorgelegen haben muss. In dem letzten Fall kann das Gericht entscheiden, ob sich die Kündigung direkt auf einen einzelnen Arbeitnehmer bezieht und die Arbeitsstelle nur deshalb gestrichen wird, um dieser bestimmten Person zu kündigen. Die Kündigungsgründe, welche von dem Arbeitnehmer angegeben werden, können verschuldet oder unverschuldet sein. Ein Beispiel dafür ist die Arbeitspflichtverletzung gemaß Art.100 AG. Zu den unverschuldeten Gründen zählen: unzureichende Qualifikationen oder auch sehr häufige krankheitsbedingte Abwesenheiten. 

Bei Arbeitsverträgen auf bestimmte Zeit: grundsätzlich ist keine Kündigung möglich. Ausnahme: gemäß Art. 33 AG beträgt bei einem Arbeitsvertrag auf eine  bestimmte Zeit die Kündigungsfrist 2 Wochen, wenn der Vertrag für mehr als 6 Monaten abgeschlossen und im Vertrag die Möglichkeit einer Kündigung vorgesehen wurde. Dann ist auch hier eine Kündigungsbegründung nicht erforderlich. Das Gesetz regelt jedoch nicht den Fall, in dem der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit kündigt, ohne es vorher im Arbeitsvertrag geregelt zu haben. Es bestehen grundsätzlich  hier zwei Möglichkeiten.

1. Wenn man annimmt, dass hier eine Kündigung nicht in Frage kommt, der Vertrag trotzdem gekündigt wird, dann kommt Art. 50 §3 AG zur Anwendung, wonach der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen kann.
2. Bei der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung aufgelöst wurde, ist Art. 56 und 59 AG anwendbar, wonach der Arbeitnehmer entweder eine Entschädigung oder Weiterbeschäftigung verlangen kann (dazu der Beschluss des Obersten Gerichts vom 17. November 2011, AZ.: III PZP 6/11). 

Ferner ist zu beachten:

Die Kündigungsfristen können nur zugunsten des Arbeitnehmers modifiziert werden

Eine gesetzliche Ausnahme: bei den Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit kann die Kündigungsfrist nur einen Monat betragen, wenn eine Insolvenz oder Auflösung des Unternehmens vorliegt oder andere von dem Arbeitnehmer unabhängige Gründe in Betracht kommen.

Das Erreichen des Rentenalters ist keine Voraussetzung, um den Arbeitsvertrag zu kündigen: dazu das Urteil des Obersten Gerichts vom 3. Februar 2010 (AZ.: II PK 196/09).
Nach den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist es aber erlaubt, den Arbeitnehmern dann zu kündigen, wenn in der Arbeitsstätte ein Bedarf für die Verringerung der Beschäftigung besteht.


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