Hypothek nach polnischem Recht – ein Überblick



Die Hypothek ist in Polen im Gesetz vom 6.07.1982 über Grundbücher und Hypotheken (Polnisches Gesetzblatt aus dem Jahr 1982, Nr. 19, Pos. 147) geregelt. Am 20.02.2011 trat eine wesentliche Änderung dieses Gesetzes in Kraft.

Die Hypothek stellt ein beschränktes dingliches Recht an einer Immobilie bzw. an einigen anderen Rechten dar. Sie dient der Sicherung einer Forderung und ermöglicht dem Hypothekengläubiger die vorrangige Befriedigung aus der Immobilie vor anderen Gläubigern und ohne Rücksicht darauf, wer der Eigentümer der Immobilie wurde.

Die Hypothek wird grundsätzlich durch einen Vertrag zwischen dem Eigentümer der Immobilie und dem Gläubiger bestellt. Der Eigentümer der Immobilie braucht nicht gleichzeitig persönlicher Schuldner zu sein. Er kann eine Forderung anderer Person sichern. Dann haftet er nur mit der Immobilie. Zur Bestellung der Hypothek ist eine notarielle Erklärung des Immobilieneigentümers über die Hypothekenbestellung erforderlich. Darüber hinaus muss die Hypothek ins Grundbuch eingetragen werden.

In gesetzlich bestimmen Fällen wird die Hypothek auf Antrag des Gläubigers bestellt und ins Grundbuch eingetragen (sog. Zwangshypothek). Ein Einverständnis des Eigentümers der Immobilie ist nicht erforderlich. 

Die Hypothek belastet insbesondere die Immobilien (vor allem die Grundstücke). Sie kann an mehreren Grundstücken bestehen (sog. Gesamthypothek). Die Hypothek erstreckt sich grundsätzlich auf die Grundstücksbestandteile und auf das Zubehör des Grundstücks. Gegenstand einer Hypothek kann auch ein Miteigentumsanteil oder der Erbnießbrauch sein.

Die Hypothek sichert eine bestimmte Geldforderung. Sie kann auch für die künftige Forderung bestellt werden. Seit dem 20.02.2011 sichert jede Hypothek eine Forderung bis zu einem bestimmen Geldbetrag ab. Derzeit kann eine vertraglich vereinbarte Hypothek mehrere Forderungen aus verschiedenen Rechtsverhältnissen absichern, sofern die Forderungen einem einzigen Gläubiger zustehen. Zulässig ist auch eine Teilung der Hypothek auf einen Antrag des Gläubigers. Überdies besteht auch die Möglichkeit, mittels einer Hypothek die Forderungen unterschiedlicher Personen abzusichern, wenn die Forderungen der Finanzierung desselben Vorhabens dienen. In einem solchen Fall ist die Ernennung eines Hypothekenadministrators erforderlich.

Die Hypothek stellt ein akzessorisches dingliches Recht dar, was bedeutet, dass ihr Bestehen von dem Bestehen der Forderung anhängig ist. Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über, sofern das Gesetz nichts anders bestimmt. Die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. Erlischt die gesicherte Forderung, dann erlischt auch grundsätzlich die Hypothek.

Die Hypothek wird geschützt. Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf die Immobilie in solcher Weise ein, dass dies eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Wertminderung der Immobilie nach sich ziehen kann, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen.

Die Befriedigung des Gläubigers aus der Immobilie erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.