Wie klage ich vor dem polnischen eGericht

 

Das polnische eGericht, mit Sitz in der Stadt Lublin, feierte am 4. Januar dieses Jahres das 2-jährige Jubiläum des Bestehens. Die Zuständigkeit des polnischen elektronischen Gerichts ist von dem Wohnsitz bzw. dem Sitz des Beklagten unabhängig, weil es örtlich für das gesamte Gebiet Polens zuständig ist. Sachlich zuständig ist das eGericht für einfache Zahlungsaufforderungen, über welche im elektronischen Mahnverfahren geurteilt wird. Eine Beschränkung im Hinblick auf den Streitwert giibt es beim eGericht nicht.
 
Zur Erhebung einer Klage vor dem eGericht braucht der Kläger lediglich den Zugang zum Internet. Er sollte die Internetseite des eGerichts (www.e-sad.gov.pl) besuchen und dort ein neues Zugangskonto registrieren. Um das zu erreichen, muss der Kläger ein Formular auf der Internetseite des eGerichts ausfüllen. Einzugeben sind die persönlichen Daten wie der Vor- und Nachnahme oder der Wohnort. Hat der Kläger das erledigt, bekommt er eine E-Mail mit einem Aktivierungslink, was jedoch bis zu 3 Tagen dauern kann. Um eine Klage online zu erheben oder andere Schriftsätze über das Internet zu übermitteln, muss der Kläger über eine digitale Signatur verfügen. Der Kläger kann sich dabei entweder einer „normalen“ oder einer sicheren digitalen Signatur bedienen. Um eine „normale“ digitale Signatur kostenlos zu erhalten, sollte er nach der Registrierung seines neuen Kontos einen Antrag auf die Zuteilung eines Zertifikats stellen. Hat er dies getan, wird ihm wenig später eine Information zugestellt, dass ihm ein solches Zertifikat zugeteilt wurde. Dieses ist dann im weiteren Schritt herunterzuladen und auf der lokalen Festplatte zu speichern. Es kann dann ein Jahr verwendet werden, denn das ist die Gültigkeitsdauer dieses Zertifikats. Will der Kläger jedoch eine sichere digitale Signatur verwenden, so muss er diese selbst bei einem Unternehmen seiner Wahl erwerben.

 

Das Konto beim eGericht und die digitale Signatur erlauben es nun dem Kläger, eine Klage elektronisch vorzubereiten und sie an das eGericht zu übermitteln. Wird die Klage als begründet bewertet, generiert das elektronische System den Entwurf eines Mahnbescheides, welcher dann von dem Richter oder dem Rechtspfleger mittels einer digitalen Signatur unterzeichnet wird. Wird die Klage als unbegründet bewertet, gibt es einen solchen Mahnbescheid nicht. Die Klage kann dann vor dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht erhoben werden.

 

Der Mahnbescheid wird dem Kläger automatisch durch das elektronische System zugestellt, der Beklagte bekommt ihn auf dem Postweg. Der Beklagte kann binnen zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Geschieht das im konkreten Fall, wird fortan nicht vor dem eGericht, sondern dem ordentlichen Gericht verhandelt. Beim Fehlen eines Widerspruchs wird der Mahnbescheid rechtskräftig, von Amts wegen mit der Vollstreckungsklausel versehen und stellt damit einen Vollstreckungstitel dar.
 

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