Die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen in Polen


Die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen in Polen ist im Gesetz über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen vom 9. September 2000 geregelt und betrifft den entgeltlichen Erwerb von Sachen und Vermögensrechten.     

Der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen in Polen unterliegen:

-Verträge über den Verkauf und den Tausch von Sachen und Vermögensrechten,    
-Darlehensverträge,   
-Schenkungsverträge hinsichtlich des Teils, der eine Übernahme von Schulden und Lasten oder Verbindlichkeiten des Schenkers betrifft,   
-Leibverträge,   
-Verträge über eine Erbschaftsteilung sowie Verträge über die Aufhebung eines Miteigentums hinsichtlich des Teils, der die Abzahlung oder die Zuzahlung betrifft,    
-die Hypothekenbestellung,   
-die Bestellung eines entgeltlichen Nutzungsrechts, darunter einer außergewöhnlicher Nutzung und einer entgeltlichen Dienstbarkeit,   
-Verträge über ein außergewöhnliches Depot,   
-Gesellschaftsverträge (Gesellschaftssatzung, Gründungsurkunde),    
-Änderungen der Verträge, wenn sie eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage verursachen,
-Gerichtsentscheidungen, darunter auch Entscheidungen der Schiedsgerichte, sowie Vergleiche, sofern sie die gleichen Rechtsfolgen wie die vorgenannten zivilrechtlichen Handlungen nach sich ziehen.   

Geltungsbereich

Gem. Art. 1 Ab. 4 des Gesetzes über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen unterliegen zivilrechtliche Handlungen in Polen dieser Steuer, sowohl wenn sich die Gegenstände oder auszuübende Vermögensrechte auf polnischem Gebiet befinden, als auch bei sich im Ausland befindlichen Sachen oder im Ausland auszuübenden Vermögensrechten, sofern der Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers in Polen ist und die zivilrechtlichen Handlungen auf dem Gebiet Polens ausgeführt wurden.   

Dieser Steuer unterliegen sowohl Änderungen der Verträge, sofern mindestens eine der Sachen oder eines der auszuübenden Vermögensrechte auf dem Gebiet Polens ist, als auch Gesellschaftsverträge und dessen Änderungen. In einem solchen Fall  unterliegen der Steuer die Gesellschaftsverträge und dessen Änderungen, die sich zum Zeitpunkt der Ausführung dieser Handlung auf polnischen Gebiet  befinden (im Falle einer Personengesellschaft: der Sitz dieser Gesellschaft; im Falle einer Kapitalgesellschaft: der tatsächliche Mittelpunkt der Verwaltung oder der Sitz der Gesellschaft).   

Steuerpflicht   

Die Pflicht zur Steuerzahlung betrifft natürliche Personen, juristische Personen sowie Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die Subjekte der zivilrechtlichen Handlung sind. Art. 3 des oben genannten Gesetzes legt die Entstehung der Steuerpflicht fest und Art. 2  enthält einen vollständigen Katalog von Handlungen, die der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen nicht unterliegen (zum Beispiel zivilrechtliche Handlungen im Rahmen von Unterhaltsleistungen). In Art. 8 und in Art. 9 werden bestimmte Subjekte und zivilrechtliche Handlungen von der Steuerpflicht befreit (z.B. der Fiskus oder der Verkauf von Fremdwährung).

Bemessungsgrundlage   

Die Bemessungsgrundlage hängt von der Kategorie der zivilrechtlichen Handlungen ab, bei einem Kaufvertrag ist das zum Beispiel der Marktwert von Sachen oder Vermögensrechten. In Art. 6 des Gesetzes über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen ist die Bemessungsgrundlage der Steuer auf  zivilrechtliche Handlungen genannt.

Steuertarife   

Das Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Steuertarifen für jede zivilrechtliche Handlung:

- 2% von einem Vertrag über den Verkauf von Immobilien, von beweglichen Sachen und von genossenschaftlichen Immobilienrechten,
- 1% von einem Vertrag über den Verkauf sonstiger Vermögensrechte,
- 1% von Verträgen über die Bestellung eines entgeltlichen Nutzungsrechts und einer entgeltlichen Dienstbarkeit,
- 2% von einem Darlehnsvertrag,
- 0,5% von einem Gesellschaftsvertrag

Gem. Art. 7 Abs. 3 wird die Steuer nach dem höchsten Steuertarif berechnet, wenn durch die Parteien der zivilrechtlichen Handlung, in deren Folge die Eigentumsübertragung erfolgte, der Wert von verschiedenen Steuertarifen der unterliegenden Sachen oder Vermögensrechte nicht vom Gesamtwert dieser Sache oder Rechte ausgesondert wurde, sowie wenn Gegenstand des Tauschvertrages Sachen oder Vermögensrechte sind, die unterschiedlichen Steuertarifen unterliegen.

Der Steuertarif beträgt 20%, wenn sich der Steuerzahler während des Steuerrechtsverfahrens auf die zivilrechtliche Handlung beruft und die entsprechende Steuer nicht bezahlt wurde.    

Pflichten der Steuerzahler    

Für Personen und Körperschaften besteht die Pflicht, ohne Aufforderung des Finanzamtes eine Erklärung über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen abzugeben und innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Entstehung der Steuerpflicht zu berechnen und zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Steuer von einem Steuerzahler erhoben wird (in Form einer notariellen Urkunde).

Die Zuständigkeit des Finanzamtes hängt von der Kategorie der zivilrechtlichen Handlungen ab. Bei einem Immobilienvertrag zum Beispiel ist das Amt, in dessen Bereich sich die Immobilie befindet, zuständig.

Gem. Art. 11 des Gesetzes über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen kann eine  Steuerrückzahlung verlangt werden. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn eine zivilrechtliche Handlung nicht rechtmäßig war und wieder aufgehoben wird. Die Steuerrückzahlung  kann nur innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Steuerentrichtung verlangt werden.