Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Polen


Die außerordentliche Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige und formbedürftige Willenserklärung mit dem Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der Kündigung beendet wird. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist laut Arbeitsgesetzbuch (ArbGB) aufgrund ihrer drastischen Folgen nur in bestimmten Fällen möglich.   

Durch eine außerordentliche Kündigung kann sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer jeden Arbeitsvertrag beenden. Laut Art. 30 ArbGB muss eine Willenserklärung in einem solchen Fall schriftlich sein und den Kündigungsgrund nennen. Zudem muss eine Willenserklärung des Arbeitgebers eine Rechtsmittelbelehrung für den Arbeitnehmer beinhalten.   

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

Im polnischen ArbGB sind die Gründe, die den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen, in verschuldetes und unverschuldetes Verhalten des Arbeitnehmers aufgeteilt.   

Das verschuldete Verhalten des Arbeitsnehmers wird in Art. 52 des Arbeitsgesetzbuches geregelt.  Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag in drei  Fällen auflösen:

- bei einer schweren Verletzung der grundlegenden Arbeitspflichten durch den Arbeitnehmer,
- bei der Begehung einer Straftat durch den Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsvertrages, welche eine weitere Beschäftigung in der von ihm eingenommenen Stellung unmöglich macht, sofern die Straftat offensichtlich oder durch ein rechtkräftiges Urteil festgestellt worden ist,
- bei einem durch den Arbeitnehmer verschuldeten Verlust notwendiger Berechtigungen, die zur Ausübung der Arbeit in der von ihm eingenommenen Stellung nötig sind.

Die Auflösung des Arbeitsvertrages ohne Kündigung beim Verschulden des Arbeitnehmers darf nicht nach Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Arbeitgeber von den Umständen erfahren hat, welche die Auflösung des Vertrags rechtfertigen. Die Entscheidung über die Auflösung des Arbeitsvertrages trifft der Arbeitgeber nach der Einholung einer Stellungnahme der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation, die den Arbeitnehmer vertritt. Der Arbeitgeber teilt ihnen den  Grund für die Auflösung des Vertrages mit. Wenn Einwände gegen die Begründung der Auflösung des Vertrages bestehen, teilt die betriebliche Gewerkschaftsorganisation ihre Auffassung unverzüglich mit, d.h. nicht später als innerhalb von 3 Tagen.

Das unverschuldete Verhalten des Arbeitsnehmers wird in Art. 53 des Arbeitsgesetzbuches geregelt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag in folgenden Fällen auflösen:

- krankheitsbedingte Abwesenheit von über 3 Monaten bei einer Anstellung unter 6 Monaten,
- krankheitsbedingte Abwesenheit, die länger dauert als der Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld bei einer Anstellung von mehr als 6 Monaten oder bei Abwesenheit von mehr als einen Monat aus anderen (gerechtfertigten) Gründen.   

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtswidrig gekündigt hat, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereinstellung oder Entschädigung (Art. 56 ArbGB). Die Erhebung einer Klage vor dem polnischen Arbeitsgericht ist erforderlich. Die Frist für eine Kündigungsschutzklageerhebung vor dem Arbeitsgericht beträgt gem. Art 264 §2 ArbGB 14 Tage.    

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann gem. Art. 55 ArbGB das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn  ein ärztlich bestätigter schädlicher Einfluss der Arbeit auf seine Gesundheit stattfindet und der Arbeitgeber ihm nicht eine andere entsprechende Stelle innerhalb einer Frist, die in der ärztlichen Bescheinigung festgelegt ist, anbietet. 

Der Arbeitnehmer kann auch kündigen, wenn der Arbeitgeber seine Hauptpflichten ihm gegenüber schwer verletzt. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer ist fristlos.   

In einem solchen Fall steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung im Wert des Lohns der Kündigungszeit zu. Wenn es sich jedoch um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelt, beträgt die Höhe der Entschädigung den Lohn aus der Zeit, bis zu der der Vertrag gelten sollte,  jedoch nicht länger als die Kündigungszeit.  Â