Die polnische Erbschafts- und Schenkungssteuer


Die polnische Erbschafts- und Schenkungssteuer ist im Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 28. Juli 1983 geregelt.    

1. Erbschaftssteuer

Einer Erbschaftsteuer unterliegen natürliche Personen, die Eigentum in Polen geerbt haben, dessen Wert über dem Freibetrag liegt (der Erwerb ausländischen Eigentums oder veräußerbarer Rechte wird in Polen auch besteuert (Art. 2), wenn der Erbe oder Beschenkte zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbes oder bei Vertragsabschluss entweder polnische Staatsangehörigkeit hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat). Der Freibetrag hängt von der Steuergruppe des Erben ab. Gemäß Artikel 14 des Gesetzes über Erbschafts- und Schenkungssteuer wird die Steuergruppe nach dem Verhältnis zwischen dem  Erben und dem Erblasser reguliert. Laut dem oben genannten Gesetz unterscheidet man drei Gruppen.    

Zu der ersten Gruppe gehören: Ehegatte, Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie,  Stiefsöhne, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Geschwister, Stiefmütter, Stiefväter und Schwiegereltern.   

Zu der zweiten Gruppe gehören: Verwandte der Geschwister in aufsteigender gerader Linie, Geschwister der Eltern, Ehegatten und Verwandte von Stiefkindern in aufsteigender gerader Linie, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Ehegatten der Geschwister des Ehegatten, sowie Ehegatten anderer Verwandter in aufsteigender gerader Linie.   

Zu der dritten Gruppe gehören:  alle übrigen Erwerber.

Der Freibetrag für die erste Gruppe beträgt 9.637 PLN (ca. 2.250 EUR), für die zweite Gruppe 7.276 PLN (ca. 1.700 EUR) und für die dritte Gruppe 4.902 PLN (ca. 1.150 EUR).       

Wenn der Wert eines erworbenen Eigentums über dem Freibetrag liegt, ist der Steuerzahler verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzenamt vorzulegen. Der Steuererklärung müssen bestimmte Unterlagen beigelegt werden, die Besteuerungsgrundlage darstellen. Die Frist, die Steuererklärung und Unterlagen beim Finanzamt vorzulegen, beträgt einen Monat nach Erbschaftserwerb. Nachdem der Steuerzahler eine Verwaltungsentscheidung über die Höhe der zu entrichtenden Steuer bekommen hat, muss er sie innerhalb von 14 Tagen bezahlen.
 
Personen, die zu der ersten Gruppe gehören, können sich von der Steuerpflicht befreien lassen, wenn das Finanzenamt innerhalb von 6 Monaten ab Erbschaftserwerb über diesen Zustand informiert wird. Versäumt man es, dieser Informationspflicht nachzukommen, müssen die Erben eine Erbschaftssteuer gem. dem Steuersatz der ersten Gruppe entrichten.     Wird die Frist versäumt, weil man keine Kenntnis von der Erbschaft hatte, beginnt die Frist erst ab dem Moment zu laufen, an dem man über das angefallene Erbe informiert wird. Das Vorliegen solcher Umstände ist vor dem Finanzamt zu beweisen.
 
2. Schenkungssteuer

Einer Schenkungssteuer unterliegen Personen, die im Rahmen einer Schenkung ein Eigentum in Polen erworben haben, dessen Wert über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag hängt von der Steuergruppe der Beschenkten ab. Gemäß Artikel 14 des Gesetzes über Erbschafts- und Schenkungssteuer, wird die Steuergruppe nach dem Verhältnis zwischen dem Beschenkten und dem Schenker reguliert. Die drei Steuergruppen, der Freibetrag und die Fristen werden genauso wie bei der Erbschaftsteuer reguliert. Auch bei einem Schenkungsvertrag können sich Angehörige der ersten Gruppe von der Steuerpflicht befreien lassen. In einem solchen Fall müssen sie das Finanzenamt innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Schenkung informieren und im Falle einer Geldschenkung zusätzlich einen Überweisungsnachweis vorlegen. Dies gilt nur, wenn der Schenkungswert über dem Freibetrag liegt. Sollten die Bedingungen nicht eingehalten werden, müssen die Beschenkten eine Schenkungssteuer entsprechend dem Steuersatz der ersten Gruppe enrichten.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer werden gemäß Art. 15 des Gesetzes über Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Berücksichtigung der Steuertarife berechnet und vom Überschuss der Steuergrundlage mit Rücksicht auf den Freibetrag abgerechnet.

Die Steuertarife:

Â